Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2007 - II ZR 296/06
published on 10/12/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2007 - II ZR 296/06
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 296/06
vom
10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er den Streitwert in der Klageschrift mit nur 15.000,00 € angegeben hat. Seine jetzt angeführten Gründe für eine Heraufsetzung der Beschwer sind nicht überzeugend. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 15.000,00 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 28 O 585/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 U 47/05 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)