Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2008 - II ZR 29/07

published on 28.01.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2008 - II ZR 29/07
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Amtsgericht Fritzlar, 8 C 708/05, 19.05.2006
Landgericht Kassel, 1 S 240/06, 23.11.2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 29/07
vom
28. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil
an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745
Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung
beeinträchtigt werden.
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 29/07 - LG Kassel
AG Fritzlar
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 810,00 € festgesetzt.

Gründe:

1
Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage, ob ein Miterbe ein - im Nachlass befindliches und ihm in Ausführung einer Teilungsanordnung von der Miterbengemeinschaft übertragenes - Bruchteilseigentum an einem Grundstück als Sondernachfolger im Sinne von § 1010 BGB oder als Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Revision der Beklagten hat - ohne dass es auf diese Frage ankommt - keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte kann der Klägerin die ihr als Miteigentümerin zustehenden Nutzungen nicht unter Berufung auf § 13 Abs. 2 ihres Statuts verweigern, weil diese - zudem gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende (vgl. dazu MünchKommBGB/ K. Schmidt 4. Aufl. § 741 Rdn. 36) - Regelung schon gegenüber der Erblasserin mangels von ihr erteilter Zustimmung unwirksam war. Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden (MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 8). Dass - wie von der Beklagten allerdings ohne Beweisantritt behauptet und von der Klägerin bestritten wurde - die Erblasserin der in § 13 Abs. 2 des Statuts der Beklagten getroffenen Regelung zugestimmt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.
3
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Zustimmung der in G. lebenden Erblasserin nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem Inhalt der Regelung nicht ihr eigenes Nutzungsrecht, sondern nur das ihrer Rechtsnachfolger als mögliche so genannte "Ausmärker" habe beeinträchtigt werden können. Eine von der Erblasserin erteilte Zustimmung wäre - vorbehaltlich der Regelung des § 1010 BGB - grundsätzlich auch für ihre Rechtsnachfolgerin verbindlich gewesen. Fehlt die Zustimmung der Erblasserin zu der in § 13 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Einschränkung des Rechts auf Nutzungen, ist nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls die - hier nicht erteilte - Zustimmung ihrer Rechtsnachfolgerin erforderlich, um diese von den ihr gebührenden Nutzungen auszuschließen.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 19.05.2006 - 8 C 708/05 (10) -
LG Kassel, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 S 240/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Annotations

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.