Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2008 - II ZR 230/07

bei uns veröffentlicht am21.07.2008
vorgehend
Landgericht Berlin, 3 O 237/06, 06.12.2006
Kammergericht, 22 U 3/07, 10.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 230/07
vom
21. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdegegenstandes darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 € festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 170/06, ZIP 2007, 499) über 20.000,00 € liegen könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vereinsrechtlichen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74, 77 f.; 93, 151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1985 - KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerdeund Revisionsverfahren verwehrt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 13.000,00 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2006 - 3 O 237/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2007 - 22 U 3/07 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2008 - II ZR 230/07 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZR 170/06

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die R

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 170/06
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 78.540 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 in dieser Sache Bezug genommen.
2
Die Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen.
3
1. Soweit sich diese Stellungnahme nochmals mit der Pfändbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit befasst, bedarf es nach der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2006 (V ZR 25/96 - WM 2006, 2226, 2227 f) sowie dem zum Nießbrauch ergangenen Urteil BGHZ 95, 99, 101 keiner weiteren höchstrichterlichen Leitlinien. Insbesondere ist hinreichend geklärt, dass der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung , der - bei Vorliegen der Voraussetzungen - anfechtbar ist, zur Folge hat, dass die verbleibende Rechtsposition des Berechtigten der Dienstbarkeit nicht mehr der Pfändung unterliegt.
4
2. Die in der Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 unter 2. konkretisierten Verstöße gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers liegen nicht vor. Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt für eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten durch das Berufungsgericht oder des rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter dem 21. August 2006 und dem 22. August 2006 nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht, denen jeweils eine Anlage beigefügt war. In dem in dem Berufungsurteil nicht mehr erwähnten Schriftsatz vom 22. August 2006 führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem aus, dass sein Mandant mittlerweile ein Fax gefunden habe, in dem er sich noch vor dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt an den Beklagten gewandt und ihn auf die bezüglich des Schuldners "bestehende Problematik" hingewiesen habe. Über die in dem anliegenden FaxSchreiben pauschal erhobenen Vorwürfe gegen den Schuldner hat der Beklagte ausweislich des Protokolls schon bei seiner Anhörung am 26. Juli 2006 berichtet. Insbesondere hat er dort ausgeführt, dass ihn der Kläger mit Fax-Schreiben überhäuft, der Schuldner die Vorwürfe jedoch auf Nachfrage in Abrede gestellt habe. Da der Schriftsatz vom 22. August 2006 somit keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen enthielt, durfte er unerwähnt bleiben. Für objektive Will- kür besteht keinerlei Anhalt. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)