Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2009 - II ZR 14/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 14/09
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart,
Dr. Drescher und Bender
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Aufsichtsrat der Beklagten nicht – wie ihm der Kläger vorgeworfen hat – gegen Bestimmungen des DCGK verstoßen hat, kommt es auf die Frage nicht an, ob überhaupt und ggfs. in welchem Umfang eine etwa unrichtige Entsprechenserklärung Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbeschluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der Hauptversammlung hat. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Aufsichtsrat der Beklagten nicht – wie ihm der Kläger vorgeworfen hat – gegen Bestimmungen des DCGK verstoßen hat, kommt es auf die Frage nicht an, ob überhaupt und ggfs. in welchem Umfang eine etwa unrichtige Entsprechenserklärung Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbeschluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der Hauptversammlung hat. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG München I, Entscheidung vom 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07 -
OLG München, Entscheidung vom 06.08.2008 - 7 U 5628/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)