Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - II ZR 139/16

published on 26/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - II ZR 139/16
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Previous court decisions
Landgericht München I, 22 O 25649/13, 25/07/2014
Oberlandesgericht München, 13 U 3141/14, 19/04/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 139/16
vom
26. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:260717BIIZR139.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Endurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2016 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis 4.000 €

Gründe:

1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Wert von 20.000 € übersteigt.
2
Beanstandet der Kläger die Streitwertfestsetzung in erster und zweiter Instanz nicht, so kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - II ZR 13/15, juris Rn. 6 mwN; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 15b mwN).
3
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 seine zuletzt gestellten Anträge mit 35.000 € für den Antrag zu 2 und mit 15.000 € für die zu 1 und 3 bewertet. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt und somit die Angaben des Klägers für die Anträge zu 1 und 3 übernommen. Der Kläger wendet sich nur noch gegen die teilweise Abweisung des Antrags zu 3. Damit kann seine Beschwer 15.000 € nicht übersteigen.
4
2. Der Streitwert wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt. Bei einem Ansatz von jeweils 7.500 € für die Anträge zu 1 und 3 ergibt sich für den teilweise abgewiesenen Antrag zu 3 ein Teilwert von nicht mehr als 4.000 €.
Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.07.2014 - 22 O 25649/13 -
OLG München, Entscheidung vom 19.04.2016 - 13 U 3141/14 -
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