Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2004 - II ZB 7/04

published on 19/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2004 - II ZB 7/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/04
vom
19. Juli 2004
in dem Beschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß hat das Landgericht auf 3.338,48 € festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er einen Vorschuß in Höhe von 58.000,00 € begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Vorschuß auf 10.100,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (SpruchG, BGBl. I S. 838) gülti-
gen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von § 27 FGG keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19 Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht erfüllt (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403, 404).
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird auf 47.900,00 € festgesetzt.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.