Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2001 - II ZB 4/00

bei uns veröffentlicht am05.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 4/00
vom
5. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 12.000,-- DM

Gründe:


I.


Der Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das "Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die Herausgabe des Dienstwagens sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der Beklagten und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß das "Arbeitsverhältnis" nicht durch die außerordentliche , sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hinsichtlich des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen
dieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der Folgezeit hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurückgenommen. Das Landgericht hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur noch über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden und diese dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Verwerfungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.


Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 577, 519 b, 547 ZPO), aber unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat seinen Verwerfungsbeschluß zu Recht darauf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist.
Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert werden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um die Kostenentscheidung die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfen muß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche Vorentscheidungen , die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für sachlich unrichtig erklärt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 200/201 zu § 92 des Entwurfs). Dieser Normzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von
der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache entspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl. v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982 - VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).
2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solche Umdeutung scheitert bereits daran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eigenen , insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht be-
schwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung die Rücknahme des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Festplatte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat.

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2001 - II ZB 4/00 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Referenzen

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.