Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2007 - II ZB 3/07

published on 21/05/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2007 - II ZB 3/07
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 22 O 646/04, 04/05/2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 26 W 14/06, 30/10/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 3/07
vom
21. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 (II ZB 10/05, ZIP 2006, 1316, 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außerordentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren nach § 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen damit abfinden, dass § 99 AktG die weitere Beschwerde ausschließt und - nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a FGG erhoben hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts erschöpft ist.
2
Selbst wenn man den außerordentlichen Rechtsbehelf mit der Antragsgegnerin für statthaft halten wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen, weil keine Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die höchstrich- terliche Rechtsprechung früher formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 22 O 646/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE -
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(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Annotations

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.