Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - II ZB 24/14

published on 29/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - II ZB 24/14
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 Kap 1/08, 20/08/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 24/14
vom
29. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:290419BIIZB24.14.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen wird die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 im Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 abgeändert und der Gegen- standswert auf 3.400.849,59 € festgesetzt.

Gründe:

1
Der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz bestimmt sich für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 22 Abs. 1, § 23b RVG nach der Höhe der von Auftraggebern im jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, wobei die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Im Hinblick darauf beträgt die Höhe der von der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und den Beigetretenen verfolgten Ansprüche insgesamt 3.400.849,59 €. Der Senat ist dabei von folgenden Einzelwerten ausgegangen:
2
Ausgangsverfahren Gegenstandswert 2-21 O 138/07 2.408.259,18 € 2-21 O 585/06 10.175,00 € 2-21 O 448/08 5.351,90 € 2-21 O 298/06 6.562,08 € 2-21 O 141/07 1.098,42 € 2-21 O 501/06 24.870,81 € 2-21 O 370/06 50.258,48 € 2-21 O 501/06 25.335,93 € 2-21 O 456/08 23.491,88 € 2-21 O 506/06 14.893,93 € 2-21 O 327/06 5.437,65 € 2-21 O 146/10 221.875,00 € 2-21 O 8/07 11.517,50 € 2-21 O 587/06 21.781,03 € 2-21 O 457/08 7.618,94 € 2-21 O 496/06 4.898,18 € 2-18 O 401/06 352.998,47 € 2-21 O 513/06 2.622,91 € 2-21 O 450/08 113.960,38 € 2/12 O 268/10 87.841,92 € Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2014 - 23 Kap 1/08 -
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(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahre

Annotations

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.