Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - II ZB 11/08

bei uns veröffentlicht am22.09.2008
vorgehend
Landgericht Hamburg, 413 O 128/06, 04.07.2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 184/07, 18.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/08
vom
22. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2
1. Der Kläger zu 15 hat schon nicht dargetan, dass er sich um eine Mandatsübernahme in vorliegender Sache bei zumindest mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten konkret bemüht hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 m.w.Nachw.). Die Angabe, dass einer der fünf vom Kläger genannten Anwälte "schon in anderer Sache die Übernahme eines Mandats aus persönlichen Gründen abgelehnt" habe, genügt dafür ebenso wenig wie die Erklärung, eine Vielzahl von BGH-Anwälten sei für die Übernahme eines Mandats für die Klage eines Aktionärs gegen die Gesellschaft von vornherein nicht offen, wie z.B. Frau Rechtsanwältin G.S., die, wie sie erklärt habe, aus der Anwaltskanzlei F. komme.
3
2. Die mit der (eingelegten, aber bisher nicht begründeten) Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zudem aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO), wie dem Kläger bereits von seinem bisher beauftragten Rechtsanwalt Dr. S. vor dessen Mandatsniederlegung zutreffend mitgeteilt worden ist.
4
Es fehlt hier schon an den - auch im Fall einer Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erforderlichen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003 - XII ZR 191/02, NJW 2003, 2172) - Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, weil der angefochtene Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts eine Einzelfallentscheidung in einem Sonderfall ohne grundsätzliche Bedeutung darstellt und ein Klärungsbedarf i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht besteht.
5
Bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen konnte jeder Streitgenosse seine Klage selbständig zurücknehmen. Der Kläger zu 15 konnte seine in erster Instanz zurückgenommene Klage nicht in zweiter Instanz erneut erheben. Einem etwaigen, mit seiner Berufung verbundenen Beitritt als Nebenintervenient zur Berufung der Klägerin zu 6 stand schon die in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffene und zur Unzulässigkeit ihr widersprechender Prozesshandlungen führende Prozessvereinbarung entgegen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, NJW-RR 2006, 632, 634), in der die Beteiligten u.a. erklärt haben, dass sie den streitigen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) "weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen" werden. Der Prozessvergleich war unbedingt abgeschlossen; lediglich die Fälligkeit der von der Beklagten übernommenen Kostenerstattung wurde an die Registereintragung (§ 327 e AktG) geknüpft.
Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.