Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2002 - I ZR 90/02
published on 31/10/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2002 - I ZR 90/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 90/02
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Juli 2002 - I ZR 173/01, WRP 2002, 1256, 1258 - Kopplungsangebot I). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann Starck Pokrant Büscher Schaffert
Ullmann Starck Pokrant Büscher Schaffert
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)