Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2002 - I ZR 135/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert des landgerichtlichen und des Berufungsverfahrens wird in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Juni 2000 und des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 2001 auf 100.000 DM, der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 51.129,18 ? (= 100.000 DM) festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 und dem Urteil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2001 einstweilen einzustellen , wird abgelehnt.
Gründe:
Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu
machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkennund nachweisbar war (BGH, Beschl. v. 27.8.1998 – XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 f. m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 719 Rdn. 5). Einen solchen Antrag, der nach § 714 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, hätte eingereicht werden müssen, hat die Beklagte ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils nicht gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nichts dargetan. Der Antrag war im Streitfall auch nicht deswegen entbehrlich, weil ihm das Berufungsgericht, das sogar die Voraussetzungen für die Anordnung der Abwendungsbefugnis nach §§ 711, 713 ZPO – zu Unrecht – verneint hat, vermutlich ohnehin nicht entsprochen hätte.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher
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Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.