Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2000 - I ZB 6/00

bei uns veröffentlicht am06.04.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 6/00
vom
6. April 2000
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

beschlossen:
Die gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1999 gerichtete weitere Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 793 Abs. 2, § 567 Abs. 4 ZPO). Sie kann auch als außerordentliche Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Beschluß enthält, soweit er sich auf entsprechende Anwendung von § 775 Nr. 1, § 776 ZPO stützt, keine greifbare Gesetzwidrigkeit.
Die von der weiteren Beschwerde im übrigen gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs genügt regelmäßig gleichfalls nicht, um unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit den Rechtszug zum Bundesgerichtshof zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290, 291). Auch hier liegt es schon deshalb nicht anders, weil die Begründung der weiteren
(außerordentlichen) Beschwerde nicht darlegt, daß die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichtes auf der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Es ging in dem Beschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen. Die Antrags- und Erstbeschwerdegegnerin hatte ihre Rechtsauffassung mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 1998 und 15. Juni 1999 insoweit bereits dargelegt und auch die weitere Beschwerde selbst enthält keine Argumente, die vom Beschwerdegericht ersichtlich nicht bereits berücksichtigt worden sind, wenngleich es sich dadurch nicht zu einer anderen Auffassung hat bestimmen lassen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Raebel

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2000 - I ZB 6/00 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln


In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die E

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.