Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2005 - I ZB 44/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Gegen die am 15. August 1991 angemeldete und am 14. August 1992 bekannt gemachte Marke M 70 602/25 , für die die Anmelderin für eine Vielzahl von Waren Schutz begehrt, hat die Widersprechende aus der am 4. Februar 1966 für eine Vielzahl von Waren angemeldeten und am 30. April 1970 veröffentlichten Wortmarke Nr. 867 376 MARS, aus der am 9. November 1974 für "Schuhwaren, insbesondere Sportschuhe" angemeldeten und am 15. Februar 1975 veröffentlichten Wort-/Bildmarke Nr. 926 493 sowie aus der am 1. Februar 1975 für "Sportbekleidungsstücke" angemeldeten und am 28. Februar 1976 veröffentlichten Wort-/Bildmarke Nr. 940 032 Widerspruch eingelegt.
- 2
- Die Erstprüferin des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragung der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Wortmarke Nr. 867 376 für "Spielwaren, Spielzeug; Fußbälle; Turn- und Sportgeräte; Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Teile der vorgenannten Waren" und aus der Wort-/Bildmarke Nr. 926 493 für "Schuhwaren" versagt. Im Übrigen hat sie die Widersprüche zurückgewiesen.
- 3
- Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Marke auf die Erinnerung der Widersprechenden hin im Hinblick auf die Marke Nr. 926 493 weitergehend auch für "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen sowie Teile für diese Waren" sowie im Hinblick auf die Marke Nr. 940 032 auch für "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Handtücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen sowie Teile für diese Waren" zurückgewiesen. Die weitergehende Erinnerung der Widersprechenden hatte keinen Erfolg.
- 4
- Die Beschwerde der Anmelderin hat zur vollständigen Zurückweisung der Erinnerung geführt.
- 5
- Dagegen wendet sich die Widersprechende mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
- 6
- II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für insgesamt unbegründet erachtet. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken Nr. 926 493 und Nr. 940 032 nicht glaubhaft gemacht habe. Die von der Widersprechenden benutzten Zeichen seien von der registrierten Form verschieden, da die Größenverhältnisse zwischen dem Wort und dem Bildelement umgekehrt worden sei- en. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der eingetragenen Form nicht dasselbe Kennzeichen wie in der benutzten Form. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es in erster Linie auf die Kennzeichnungsfunktion an, die den jeweiligen Elementen der Marke und deren Verhältnis zueinander im Rahmen der eingetragenen Gesamtkombination zukomme. Der Umstand, dass der Bildbestandteil eine eigenständig kennzeichnende Stellung einnehme, könne dazu führen, dass der Verkehr in der benutzten Form nicht mehr die ihm bekannte eingetragene Marke sehe, wenn dessen Größe im Verhältnis zum Wortbestandteil verändert werde und stark zurücktrete. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, dass bei einer Modernisierung von Wort-/Bildmarken der Bildbestandteil zugunsten des Wortelements generell zurücktrete. Der Grundsatz, dass bei einer Wort-/Bildkombination in der Regel das Wort als die einfachste Benennungsform den Gesamteindruck präge, diene ausschließlich der Bestimmung des Schutzumfangs.
- 7
- III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 8
- 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067 = WRP 2003, 1444 - BachBlüten Ohrkerze; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 14/04, Mitt. 2005, 233, 234 - Kanold, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Dies hat sie im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen , kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an.
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat aber, da der gerügte Mangel nicht vorliegt, in der Sache keinen Erfolg.
- 10
- a) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Dem Gericht obliegt die Verpflichtung, den Verfahrensbeteiligten den Zugang zu den ihm vorliegenden Informationen in weitem Umfang zu öffnen, sofern diese Informationen für die gerichtliche Entscheidung verwertbar sein sollen (vgl. BVerfGE 64, 135, 143 f.; 86, 133, 144 m.w.N.). Dementsprechend setzt eine wirksame Wahrnehmung des Anhörungsrechts hinlängliche Informationen über den jeweiligen Stand des gerichtlichen Verfahrens voraus. Das erfordert allerdings nicht in jedem Fall eine Unterrichtung durch das Gericht selbst; die Beibringung der notwendigen Informationen durch einen Verfahrensbeteiligten genügt , wenn sichergestellt ist, dass die Beteiligten die erforderlichen Informationen erhalten (BGH, Beschl. v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 = WRP 2000, 542 - COMPUTER ASSOCIATES).
- 11
- b) An diesem Maßstab gemessen ist das Verfahren des Bundespatentgerichts nicht zu beanstanden. Nicht zu entscheiden ist hierbei die Frage, ob in der Nichterörterung eines Erfahrungssatzes ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, wenn dieser nicht jedermann sicher gegenwärtig ist (so BVerwGE 67, 83; BSG, Urt. v. 4.8.1992 - 2 RU 42/91, zitiert nach juris; differenzierend VGH Kassel ESVGH 47, 22, 24).
- 12
- aa) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin begründet, dass sich das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung auf den den Parteien nicht bekannt gegebenen Erfahrungssatz gestützt habe, der Umstand, dass der Bildbestandteil bei einer Wort-/Bildmarke eine eigenständig kennzeichnende Stellung einnehme, könne dazu führen, dass der Verkehr in der benutzten Form nicht mehr die ihm bekannte eingetragene Marke sehe, wenn dessen Größe im Verhältnis zum Wortbestandteil verändert werde und nunmehr stark zurücktrete. Wenn das Bundespatentgericht auf diesen von ihm angenommenen Erfahrungssatz hingewiesen hätte, hätte die Widersprechende auf die einschlägige Judikatur des beschließenden Senats hingewiesen, der zufolge dieser Erfahrungssatz nicht existiere, und wäre die Entscheidung des Bundespatentgerichts daraufhin anders ausgefallen.
- 13
- bb) Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hierbei das Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend:
- 14
- Die Anmelderin hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Verlagerung des Schwerpunkts der Prägung vom Bildelement auf das Wortelement verändere die Kennzeichnungskraft des vormals beherrschenden Bildbestandteils und damit zugleich den Gesamteindruck des Zeichens. Der Verkehr habe mithin keinen Anlass mehr, in der abgewandelten Marke dasselbe Zeichen zu sehen wie in der eingetragenen Marke.
- 15
- Die Widersprechende hat dem in der Beschwerdeerwiderung entgegengehalten , der kennzeichnende Charakter werde nach der Rechtsprechung nicht verändert, wenn Wortbestandteile einer registrierten (Wort-/Bild)Marke weggelassen und statt dessen andere Wort- und Bildbestandteile hinzugefügt würden. Der kennzeichnende Charakter dürfe daher erst recht nicht dann als verändert angesehen werden, wenn lediglich die Größenverhältnisse leicht verändert worden seien.
- 16
- Bei dieser Sachlage brauchte das Bundespatentgericht nicht darauf hinzuweisen , dass es den hier von der Anmelderin geltend gemachten Erfahrungssatz seinerseits ebenfalls für zutreffend ansah und diesen daher auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedachte.
- 17
- IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Pokrant Schaffert
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2005 - 27 W(pat) 4/04 -
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 esetzt.
Gründe:
I. Gegen das am 7. Dezember 1995 für „Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Ohrkerzen, bestehend aus Bienenwachs und Leinenstoff, angereichert mit Essenzen der Bachblüte“, eingetragene Zeichen
hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marken 1 114 987 „Bach“ und 1 099 376 „Bach-Blüten-Konzentrate“ Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarken sind für „Präparate für die Gesundheitspflege“ eingetragen.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus den beiden Marken mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Nichtbenutzungseinrede des Markeninhabers hat es ungeprüft gelassen.
Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Eine schriftliche Begründung der Beschwerde hat die Widersprechende nicht eingereicht. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Die Widersprechende habe – so hat das Bundespatentgericht ausgeführt – eine Benutzung der Widerspruchsmarken nicht dargetan. Ein gerichtlicher Aufklärungshinweis sei nicht veranlaßt gewesen, nachdem der Markeninhaber die Nichtbenutzungseinrede erhoben habe und von der Markenstelle ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß diese Einrede Gegenstand eines möglichen Beschwerdeverfahrens sein werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. In den zehn Monaten zwischen Eingang der Beschwerde und Entscheidung habe hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarken glaubhaft zu machen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die – vom Bundespatentgericht nicht zugelassene – Rechtsbeschwerde der Widersprechenden.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch daraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 – I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655 – TURBO-TABS, m.w.N.). Hier beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Dies hat sie im einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
a) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im Streitfall hat die Widersprechende einen solchen Antrag gestellt. Daß das Bundespatentgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist mit dem Verfahrensrecht nicht in Einklang zu bringen.
Allerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung ergeht, ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem Rechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden Sach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, daß das rechtliche Gehör in einer bestimmten Form gewährt werden muß. Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die
im Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattfindet, nicht das Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt (BGHZ 102, 338, 341 f.).
Anders verhält es sich aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter davon ausgehen kann, eine Entscheidung werde – dem Verfahrensrecht entsprechend – nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen. So liegt der Streitfall. Eine Frist für die – verfahrensrechtlich nicht gebotene (vgl. nur Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 66 Rdn. 68) – Begründung der Beschwerde bestand nicht. Die Widersprechende konnte daher annehmen, daß sie vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben werde, ergänzend vorzutragen und Rechtsausführungen zu machen. Darin, daß ihr diese Möglichkeit abgeschnitten worden ist, liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 = WRP 2000, 542 – COMPUTER ASSOCIATES; Ströbele aaO § 69 Rdn. 23; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 12.12.1996 – I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 = WRP 1997, 560 – Ceco).
b) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 – Top Selection). Ungeachtet der Frage, ob die Rüge des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in einem Fall wie dem vorliegenden eine Darlegung dessen erfordert, was vor oder in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre (vgl. BGH GRUR 2000, 512, 514 – COMPUTER ASSOCIATES), hat die Rechtsbeschwerde im einzelnen dargelegt, was sie zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken vorgebracht hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung des Bundespatentgerichts bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders ausgefallen wäre.
III. Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses auf sonstige Verstöße gegen das formelle oder gegen das materielle Recht findet – anders als bei der zugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG) – bei Begründetheit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. BGH GRUR 1997, 637, 639 – Top Selection, m.w.N.).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Schutz für die am 30. Juni 1922 angemeldete Wortmarke
Kanold
wurde zuletzt mit Wirkung vom Juni 1992 verlängert. Die niederländischen Vertreter der Markeninhaberin beauftragten die deutschen Patentanwälte V. & Partner mit Schreiben vom 30. November 2001 mit der Zahlung der Verlängerungsgebühr über den 30. Juni 2002 hinaus.
Im Januar 2003 stellte die Markeninhaberin fest, daß die Verlängerungsgebühr nicht entrichtet worden war. Sie zahlte daraufhin am 28. Februar 2003 die Verlängerungsgebühr und den Verspätungszuschlag und stellte zugleich den Antrag, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr samt Verspätungszuschlag zu gewähren. Zur Begründung trug sie u.a. vor, die bei den Patentanwälten V. & Partner angestellte Frau O. habe nach dem Eingang des Schreibens vom 30. November 2001 ein auf den 6. Dezember 2001 datiertes Schreiben an die niederländischen Vertreter der Markeninhaberin vorbereitet, in dem die Zahlung der Verlängerungsgebühr angekündigt worden sei. Dieses Schreiben sei dem Patentanwalt Dr. B. vorgelegt worden, nicht aber - wie in solchen Fällen sonst üblich - zugleich auch der Abbuchungsauftrag für die zu entrichtende Verlängerungsgebühr.
Die zuständige Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer (nicht zugelassenen ) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Vortrag der Markeninhaberin ergebe nicht, daß die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt worden sei. Ein Verlängerungsvorgang sei so konzipiert gewesen, daß er den Verlängerungsauftrag (Abbuchungsauftrag) an das
Amt, den Berichtsbrief und die zugehörige Rechnung an den Kunden enthalten habe. Im vorliegenden Fall habe jedoch lediglich ein einziges Schreiben in den Akten gelegen. Dieser Verstoß gegen interne Vorschriften hätte dem für die Zahlung verantwortlichen Patentanwalt Dr. B. im Rahmen seiner Nachprüfungspflicht auffallen müssen, und es hätte der Überprüfung und eventueller, diesem Sonderfall angemessener Instruktionen bedurft.
III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt daraus, daß im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK & BIKE, m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs sowie darauf, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG). Dies hat sie im einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Rüge der Markeninhaberin , der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 79 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift durch.
a) Dem Erfordernis einer Begründung ist genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (vgl. BGH GRUR 2004, 77, 78 - PARK & BIKE, m.w.N.). Ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist bei einem solchen Vorbringen gegeben, das für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre (vgl. BGH, Beschl.
v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 161 - Crackkatalysator II [zu § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG a.F.]; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 83 Rdn. 38). Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, daß ein solches Vorbringen der Markeninhaberin in dem angefochtenen Beschluß übergangen worden ist.
b) Die Markeninhaberin hat in ihrer Beschwerdebegründung - ebenso wie auch schon in ihrem Wiedereinsetzungsantrag - vorgetragen, die damals als Vertreter der Marke eingetragenen Rechtsanwälte L. hätten ein Informationsschreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2002 zum Ablauf der Schutzdauer und zu den Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Anschreiben vom 28. Oktober 2002 an die niederländischen Vertreter der Markeninhaberin weitergeleitet, bei denen das Schreiben jedoch nicht eingegangen sei.
c) Bei diesem Vorbringen der Markeninhaberin handelt es sich um ein selbständiges Angriffsmittel. Denn mit ihm wird geltend gemacht, daß der der Markeninhaberin - auch schon in der Entscheidung der Markenabteilung - angelastete Fehler ihres Verfahrensbevollmächtigten von Ende 2001 nicht ursächlich gewesen sei für die mit dem Ablauf des Jahres 2002 nicht mehr durch die Zahlung eines Verspätungszuschlags abwendbare Fristversäumung. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß das Vorbringen zum Geschehen im Oktober 2002 - seine von der Markeninhaberin glaubhaft zu machende Richtigkeit unterstellt - die mit einem dem Patentanwalt Dr. B. im Dezember 2001 unterlaufenen Fehler begründete Versagung der Wiedereinsetzung zu Fall bringen könnte. Denn nur ein ursächliches Verschulden schließt die Wiedereinsetzung aus. Daran aber fehlt es, wenn ein schuldhaftes Verhalten seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAGE 24, 81, 83 f. = BAG NJW 1972, 735 und BVerwG PersV
1989, 433 [insoweit in BVerwGE 81, 122 nicht abgedruckt] jeweils betr. den Fall, daß eine Rechtsmittelschrift so frühzeitig zur Post gegeben worden ist, daß sie trotz fehlerhafter Adressierung normalerweise noch rechtzeitig hätte bei Gericht eingehen müssen; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 233 Rdn. 22, 22a). Ein vergleichbarer Fall könnte auch vorliegend in Betracht kommen. Denn es geht im Streitfall um die Versäumung der mit der Entrichtung eines Verspätungszuschlags bis zum 31. Dezember 2002 laufenden Frist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG. Mit deren Einhaltung wäre die Löschung der Marke wegen der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr nach § 47 Abs. 3 MarkenG innerhalb der am 31. August 2002 abgelaufenen Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG verhindert worden. Mit dem hierzu von der Markeninhaberin gehaltenen Vortrag , das im Hinblick auf die am 31. Dezember 2002 ablaufende Frist an ihre niederländischen Vertreter gerichtete Schreiben der Rechtsanwälte L. vom 28. Oktober 2002 sei auf dem Postweg verlorengegangen, hat sich das Bundespatentgericht nicht auseinandergesetzt. Die angefochtene Entscheidung enthält daher keine Feststellung zu der Frage, ob die Markeninhaberin die bis zum 31. Dezember 2002 laufende Frist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG unverschuldet versäumt hat.
Die Frage, ob die Versäumung der verlängerten Frist als unverschuldet anzusehen ist, ist im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
