Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2000 - I ZB 39/98

bei uns veröffentlicht am14.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 39/98 Verkündet am:
14. Dezember 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 09 808.8
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BAUMEISTER-HAUS

a) Zum Warenbegriff des Markengesetzes.

b) Eine Berufsbezeichnung, zu deren Führung es nach gesetzlichen Vorschriften
besonderer Voraussetzungen bedarf, unterfällt, sofern sie im Zusammenhang
mit der durch die entsprechende berufliche Tätigkeit geschaffenen
Ware verwendet wird (hier: BAUMEISTER-HAUS), als beschreibende Angabe
für die in Frage stehende Ware grundsätzlich auch dann noch dem Eintragungshindernis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die gesetzliche
Regelung aufgehoben worden ist, es aber noch Personen gibt, die die Berufsbezeichnung
berechtigterweise führen.
BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - I ZB 39/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Mit ihrer am 9. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldung der Wortmarke
BAUMEISTER-HAUS
hat die Anmelderin Schutz für verschiedene Waren begehrt, u.a. für "bebaute und unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser". Dieser Teil der Anmeldung ist, nachdem diese Warenbegriffe als markenrechtlich unzulässig beanstandet worden waren, durch Teilung zur vorliegenden Anmeldung geworden.

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat alsdann die abgetrennte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die "Dienstleistungen" "Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke". Die Erinnerung ist erfolglos geblieben.
Im Laufe des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Warenverzeichnis neu gefaßt und begehrt nunmehr Schutz für "Fertighäuser, nämlich Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke".
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 81).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erachtet und dazu ausgeführt:
Ob die Waren "Fertighäuser" und insbesondere "bebaute Grundstücke" eintragbare Waren im Sinne des Markengesetzes seien, deren Klassifizierung gemäß §§ 14, 15 MarkenG möglich sei, könne offenbleiben; jedenfalls handele es sich rechtlich um Sachen, die dem Sachenrecht unterlägen und mit denen im Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werde. Das Warenverzeichnis sei somit zur Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hinreichend bestimmt.
An der Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS" bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Der Begriff enthalte nur die eindeutige Aussage, daß die Häuser von einem beruflich besonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt worden seien. Auch beim Erwerb bebauter Grundstücke stehe zumeist das Haus im Vordergrund, zumal Käufer umgangssprachlich in der Regel vom Kauf eines Hauses und nicht vom Kauf eines bebauten Grundstücks sprächen. Hinsichtlich der Sprachüblichkeit der Begriffsbildung "BAUMEISTER-HAUS" sei eine deutliche Parallele zu dem im Immobilienwesen geläufigen Ausdruck "Architekten -Haus" sowie dem Fachbegriff "Ingenieurbau" gegeben. Der Begriff Baumeister sei keine phantasievolle oder heute bedeutungslose historische Berufsbezeichnung. Zwar sei die Baumeister-Verordnung seit dem 1. Januar 1981 aufgehoben und es würden demgemäß seither keine BaumeisterPrüfungen mehr abgehalten. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß es heute keine beachtliche Anzahl von Personen mehr gebe, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung "Baumeister" zu führen. Zwar möge das Interesse an dem Führen der Berufsbezeichnung "Baumeister" in den letzten Jahrzehnten verhältnismäßig gering gewesen sein, so daß in der Öffentlichkeit in erster Linie die Berufe "Architekt", "Ingenieur", "Diplom-Ingenieur", "Bauingenieur" sowie die Meistertitel der Handwerksordnung geläufig seien. Gegenwärtig könne jedoch ein Freihaltungsbedürfnis an der weiterhin geschützten Berufsbezeichnung "Baumeister" zugunsten der zum Führen dieses Titels berechtigten Wettbewerber nicht verneint werden.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe darüber hinaus das absolute Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegen. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS" ausschließlich, daß die Häuser durch fachlich beson-
ders qualifizierte Personen erbaut worden seien, die von Beruf Baumeister oder jedenfalls im Sinne der Handwerksordnung Meister des Bauwesens seien.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat unentschieden gelassen, ob es sich bei den mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren um solche im Sinne des Markengesetzes handelt oder ob die Anmeldung ganz oder teilweise schon deshalb zurückzuweisen ist, weil sie sich auf Gegenstände bezieht, für die ein Markenschutz nicht vorgesehen ist.
Die Angabe "bebaute Grundstücke" im Warenverzeichnis bezeichnet, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, Sachen i.S. der §§ 90 ff. BGB, die dem Sachenrecht unterliegen und mit denen im Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werden kann. Allerdings enthalten weder das Markengesetz noch die Markenrechtsrichtlinie, die insoweit durch das Markengesetz umgesetzt worden ist, für eingetragene Marken eine ausdrückliche Regelung dazu, was unter Waren im Sinne ihrer Vorschriften zu verstehen ist.
Obwohl das Warenzeichengesetz eine ausdrückliche Bestimmung über den Warenbegriff nicht enthielt, hat der Bundesgerichtshof für die Frage, was unter Waren im warenzeichenrechtlichen Sinn zu verstehen ist, auf den engen handelsrechtlichen Warenbegriff im Sinne beweglicher körperlicher Sachen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) abgestellt (BGHZ 62, 212, 213 f. - Concentra). Das war auch die Auffassung des Schrifttums (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht , 12. Aufl., § 1 Rdn. 20; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 18; v. Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 1 Rdn. 34). So wurde
auch der Inhalt der internationalen Abkommen, die Marken betreffen und denen Deutschland angehört, verstanden, obwohl die Pariser Verbandsübereinkunft ebenfalls keine Definition des Begriffs der Waren enthält. In den maßgeblichen Bestimmungen (z.B. Art. 5 Abschn. C Abs. 3, Art. 6 bis, Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2, Art. 7) ist im gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b PVÜ amtlichen deutschen Text der Begriff "Erzeugnisse" verwendet, dem bei herkömmlichem Verständnis unbewegliche Sachen, also Grundstücke, nicht zugerechnet werden. Für ein solches Verständnis könnte auch der nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und c PVÜ maßgebliche französische Text ("produits") sprechen.
Das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. II 1981, S. 359) enthält in der gemäß Art. 1 Abs. 3 NKA maßgeblichen Klassifikation unbewegliche Sachen, insbesondere bebaute Grundstücke, nicht. Dem entspricht auch die auf dem Nizzaer Klassifikationsabkommen beruhende Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 MarkenV.
Welcher Warenbegriff der Markenrechtsrichtlinie und damit dem Markengesetz zugrunde liegt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 112; Ingerl / Rohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 17; Helmreich/Stellmann, MarkenR 2000, 202, 203; A. Deutsch, TranspR 2000, 113, 114), müßte gegebenenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (Art. 234 EG) geklärt werden. Diese Frage kann aber im Rechtsbeschwerdeverfahren offenbleiben, weil die Eintragung der angemeldeten Marke
für alle in Anspruch genommenen Waren jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.
2. Von der Eintragung sind solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der Begriff "BAUMEISTERHAUS" für die in Anspruch genommenen Waren freihaltungsbedürftig ist, weil er eine rein beschreibende Beschaffenheitsangabe in diesem Sinne darstelle. Er enthalte nur die eindeutige Aussage, daß ein Haus von einem beruflich besonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt worden sei. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die Tatsache zugrunde gelegt, daß es bis zum Jahre 1981 eine "Baumeister-Verordnung" gegeben hat, die die Möglichkeiten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Baumeister" geregelt hat. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen gibt es auch heute noch Personen, die diese Berufsbezeichnung berechtigterweise führen. Diesen muß es, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, unbenommen bleiben, ohne Behinderung durch ein Markenrecht ihre Berufsbezeichnung auch als Hinweis auf eine qualitativ meisterhafte Bauausführung zu verwenden, zumal es unbillig erschiene, einer Mitbewerberin Schutz für eine Marke zu gewähren, die in einer Berufsbezeichnung besteht, die sie als solche nicht zu führen berechtigt ist. Daß dieses Bedürfnis angesichts der Aufhebung
der Verordnung mit der Zeit geringer werden mag, entsprechend dem zunehmenden Ausscheiden der zur Führung der Bezeichnung Berechtigten aus dem Berufsleben, rechtfertigt jedenfalls derzeit nicht die begehrte Eintragung.
Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Wortbildung "BAUMEISTERHAUS" sei eine mit dem üblichen Begriff "Architekten-Haus" nicht vergleichbare phantasievolle Schöpfung, weil sie sich an den in Verbindung mit historischen Bauten gebrachten Begriff des Baumeisters anlehne, vernachlässigt sie, daß es die geschützte Berufsbezeichnung "Baumeister" gibt, deren zutreffende Verwendung für von einem solchen erstellte Häuser den zur Führung dieser Bezeichnung Berechtigten vorbehalten bleiben muß. Im übrigen setzt sie, soweit sie ein von der Beurteilung des Bundespatentgerichts abweichendes Verkehrsverständnis zugrunde legt, in im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Bundespatentgerichts und kann damit nicht gehört werden. Denn es ist nicht ersichtlich , daß das Bundespatentgericht mit seiner Annahme, der Verkehr werde die Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS", ähnlich wie die geläufigen Begriffe "Architekten-Haus" oder "Ingenieurbau", als beschreibende Angabe im vorerörterten Sinne verstehen, gegen die Lebenserfahrung verstößt.
Angesichts des danach rechtsfehlerfrei festgestellten Freihaltungsbedürfnisses , das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke für die in Anspruch genommenen Waren entgegensteht, erübrigt sich eine Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.
IV. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

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Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen


(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschlie

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen


(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind. (2) Enthält die Darstellung der Marke nich

Referenzen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind.

(2) Enthält die Darstellung der Marke nichtlateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription des nichtlateinischen Markentextes beizufügen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.

(3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.

(4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

(5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf Grundlage der deutschen Übersetzung statt.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.