Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - I ZB 33/03

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 33/03-37/03
I ZA 6/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerdeverfahren I ZB 33/03-37/03 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen , wird abgelehnt.

Gründe:


Die Beschwerden der Klägerin bieten keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist,
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137). Die Streitwertbeschwerde I ZB 34/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2003 - 2 W 286/02) ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 = BGH-Rep 2002, 750 f.; Beschl. v. 21.10.2003 - X ZB 10/03, Umdr. S. 4 ff. m.w.N.).
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2003 - X ZB 10/03

bei uns veröffentlicht am 21.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 10/03 vom 21. Oktober 2003 in der Vergabesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 25 Abs. 3, § 5 Abs. 2 GWB § 124 Abs. 2 Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - I ZB 33/03

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/03-37/03 I ZA 6/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - I ZB 33/03

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/03-37/03 I ZA 6/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 10/03
vom
21. Oktober 2003
in der Vergabesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichtshof
nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Dies trifft auch für eine
Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116
ff. GWB zu.
BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003 – X ZB 10/03 – OLG Hamburg
Vergabekammer Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Der Antrag vom 20. März 2003, ergänzt durch Schriftsatz vom 14. April 2003, wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Im März 2000 gab die Antragsgegnerin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die beabsichtigte Vergabe der Planung und Ausführung von Bauleistungen im nicht offenen Verfahren bekannt. Sie forderte u.a. die damals sich noch aus vier Unternehmen zusammensetzende Bietergemeinschaft, der die Antragstellerinnen angehören, zur Angebotsabgabe auf. Gleichzeitig teilte sie mit, sie lasse sich von der I. beraten. Die Gesellschaftsanteile dieser Gesellschaft seien bis vor kurzem von der P. AG gehalten worden und würden nunmehr von einem Treuhänder gehalten. Die I. habe jedoch schriftlich versichert, daß aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur P. eine AG Einflußnahme nicht zu erwarten sei.
Die Bietergemeinschaft hat die weitere Beteiligung der I. dem an Vergabeverfahren gerügt. Die angerufene Vergabekammer der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Anträge zurückgewiesen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die I. von der weiteren Beratung bei der Angebotsauswertung sowie Angebote der P. AG oder solcher Unternehmen, an denen die P. AG mehrheitlich beteiligt ist, von der weiteren Bewertung auszuschließen. Hiergegen haben die Antragstellerinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Rechtsmittel mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 zurückgewiesen, den Antragstellerinnen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten hierfür auferlegt und den Streitwert auf 5% der Auftragssumme, nämlich auf € 19.306.966,-- festgesetzt. Zur Begründung dieses Gegenstandswerts hat das Oberlandesgericht auf § 12 a Abs. 2 GVG verwiesen.
Daraufhin haben sich die Antragstellerinnen gegen die sich hieraus ergebende Kostenbelastung gewendet. Sie haben bezüglich der Kostengrundentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. § 12 a Abs. 2 GVG sei weder direkt noch analog anwendbar. Der Gegenstandswert sei vielmehr nach §§ 2, 3 ZPO zu bestimmen und könne unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien maximal in Höhe des ihnen, den Antragstellerinnen zustehenden Schadensersatzanspruchs festgesetzt werden, der bis zu € 2.265.293,-- betrage. Da es sich um ein Eilverfahren gehandelt habe, könnten hiervon allenfalls 1/3, das heißt € 775.097,67 festgesetzt werden. In Anbetracht der Tatsache, daß das Ausschreibungsverfahren am 24. Oktober 2000 habe aufgehoben werden müssen, sei außerdem lediglich eine hälftige Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO allein sachgerecht. Der Rechtsstreit müsse deshalb gemäß § 321 a ZPO fortgesetzt werden.
Dieses Begehren hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 12. Februar 2002 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es das Begehren der Antragstellerinnen als Gegenvorstellung angesehen und in der Sache mit der Begründung zurückgewiesen, eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben.
Die Antragstellerinnen haben sodann unter dem 20. März 2003 gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2002 - richtig 2. Oktober 2002 - bei diesem Gericht einen als Streitwertbeschwerde gekennzeichneten Rechtsbehelf angebracht und nach Hinweis des Oberlandesgerichts, daß dieser nicht statthaft sei, mit Schriftsatz vom 14. April 2003 beantragt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
II. Das hiermit eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerinnen ist unzulässig.
1. Soweit die Antragstellerinnen eine Änderung der F estsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof erreichen wollen, ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

a) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt; mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. vom 28.02.2002 - IX ZB 129/00, BGHReport 2002, 750 f; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 30. Aufl., § 5 Rdn. 34; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 5 Rdn. 27). Der Ausschluß eines Rechtsmittels insoweit greift deshalb auch dann, wenn der in Frage stehende
Streitwert in der Instanz - wie hier - erstmals von einem Rechtsmittelgericht festgesetzt worden ist (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG; mißverständlich insoweit Hartmann /Albers, aaO, Rdn. 33). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902 ff.) nichts geändert. Hierdurch hat sich im Gegenteil die Rechtsprechung überholt, daß bei einem im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittel jedenfalls eine sog. außerordentliche Beschwerde in Betracht kommen kann (Sen., Beschl. v. 28.01.2003 - X ZB 31/02; BGHZ 150, 133, 135), so daß das Rechtsmittel der Antragstellerinnen auch als eine solche Beschwerde nicht statthaft ist.

b) Unzulässig ist das Rechtsmittel auch dann, wenn man es als Rechtsbeschwerde im Sinne vom § 574 ZPO oder § 74 Abs. 1 GWB ansieht.
Im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB nur eröffnet, wenn das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will und die Sache deshalb durch entsprechenden Beschluß dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegt. Dabei dient die Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB der Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung in Vergabesachen (Begr. RegE VgRÄG, BT-Drucks. 13/9340, S. 22 [zu § 133]). Andere Möglichkeiten zur Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesen Verfahren hat der Gesetzgeber hingegen nicht eröffnen wollen. Mögliche Unzulänglichkeiten des Vorlageverfahrens, die sich daraus ergeben, daß die Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Sache in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber gesehen und in Kauf genommen (Begr. RegE VgRÄG, BT-Drucks., aaO).

2. Entgegen der im Schriftsatz vom 14. April 2003 geäußerten Meinung der Antragstellerinnen ist deren Antrag auch nicht als Rechtsmittel gegen die vom Oberlandesgericht getroffene Kostengrundentscheidung statthaft. § 99 Abs. 1 ZPO schließt die isolierte Anfechtung einer nach oder in entsprechender Anwendung von §§ 91 ff. ZPO ergangenen Kostenentscheidung aus.
3. An der Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerinnen ändert entgegen deren Auffassung § 78 GWB nichts. Diese Vorschrift eröffnet kein Rechtsmittelverfahren, sondern setzt ein - zulässiges oder unzulässiges - Beschwerdeverfahren oder Rechtsbeschwerdeverfahren in Kartellsachen voraus und erlaubt, in diesen Verfahren eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen.
4. Die Verwerfung des Antrags der Antragstellerinnen als unzulässig hält schließlich auch der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen stand, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergeben, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenumsbeschluß vom 30. April 2003 (1 PBVU 1/02, NJW 2003, 1924, 1927; dazu Vosskuhle NJW 2003, 2193 ff.) zwar entschieden, daß das Recht auf rechtliches Gehör nur dann gewahrt ist, wenn gegen seine Verletzung ein in der geschriebenen Rechtsordnung niedergelegter Rechtsbehelf gegeben ist (BVerfG, aaO, S. 1928). Es hat ein Fehlen einer solchen Festschreibung jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 für hinnehmbar erachtet, wenn tatsächlich ein Rechtsbehelf ergriffen werden konnte (BVerfG, aaO, S. 1929). Daraus folgt für den zu entscheidenden Fall, daß eine sachliche Befassung des Bundesgerichtshofs mit dem Antrag der Antragstellerinnen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
geboten ist. Denn das Oberlandesgericht hat die insoweit erhobene Rüge der Antragstellerinnen auf deren ersten Rechtsbehelf hin geprüft, als es ihn in seinem Beschluß vom 12. Februar 2003 als zulässige Gegenvorstellung behandelt und in der Sache zurückgewiesen hat. Damit ist der Rechtsbeschwerdeführerin hinreichender Rechtsschutz zuteil geworden und der Rechtsweg ausgeschöpft.
5. Die das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck