Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - I ZB 33/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Beschwerden der Klägerin bieten keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist,
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137). Die Streitwertbeschwerde I ZB 34/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2003 - 2 W 286/02) ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 = BGH-Rep 2002, 750 f.; Beschl. v. 21.10.2003 - X ZB 10/03, Umdr. S. 4 ff. m.w.N.).
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.