Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2004 - I ZB 19/04
published on 07/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2004 - I ZB 19/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 19/04
vom
7. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 12. August 2004 zu wertende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen der entsprechend der rechtsfehlerfreien Bemessung der Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzte Beschwerdewert auf 4.000 € herabzusetzen ist. Im übrigen ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lediglich eine von der Höhe des Beschwerdewerts unabhängige Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1811 bzw. Nr. 1823 angefallen. Die gerügte Verletzung der Art. 25, 31, 103 GG ist gleichfalls nicht hinreichend dargetan.
Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Bergmann
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
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Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Bundesrecht bricht Landesrecht.