Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2020 - I ZA 10/19

bei uns veröffentlicht am19.02.2020
vorgehend
Amtsgericht Siegen, 28 M 1239/19, 30.07.2019
Landgericht Siegen, 4 T 151/19, 03.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 9/19
I ZA 10/19
vom
19. Februar 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:190220BIZA9.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet.
2
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und das von ihm gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht beabsichtigte Rechtsmittel sind nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.
3
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 30.07.2019 - 28 M 1239/19 -
LG Siegen, Entscheidung vom 03.09.2019 - 4 T 151/19 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2020 - I ZA 10/19 zitiert 1 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.