Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - BLw 4/13

published on 29.01.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - BLw 4/13
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Previous court decisions
Amtsgericht Neubrandenburg, 5 XV 22/11, 16.11.2012
Oberlandesgericht Rostock, XV 4/12, 24.06.2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 4/13
vom
29. Januar 2015
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Januar 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die
Richterin Dr. Brückner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 28. November 2014 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass das Datum des Beschlusses des Amtsgerichts Neubrandenburg – Landwirtschaftsgericht – im Tenor richtig heißen muss: 16. November 2012.
Stresemann Czub Brückner
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.11.2012 - 5 XV 22/11 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.06.2013 - 14 W XV 4/12 -
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1 Referenzen - Gesetze

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.