Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 34/02

bei uns veröffentlicht am03.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 34/02
vom
3. April 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.385,86

Gründe:

I.


Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgängerin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied der LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der Umwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem Ausscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl, es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das Beschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, inhaltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September 1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß nicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht das Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April
2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammen- schlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht festgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R. war, kann sie nur an deren Vermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R. , die erst nach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R. verschmolzen wurde.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 34/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 34/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 34/02 zitiert 1 §§.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben


(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 34/02 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 34/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 40/01

bei uns veröffentlicht am 26.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 40/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2001 - BLw 27/00

bei uns veröffentlicht am 27.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 27/00 vom 27. April 2001 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- LwAnpG § 44 Abs. 6 § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt voraus, daß es sich bei der o
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2003 - BLw 34/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 37/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 37/03 vom 18. März 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizep

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 36/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 36/03 vom 18. März 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizep

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 35/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 35/03 vom 18. März 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizep

Referenzen

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 27/00
vom
27. April 2001
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
§ 44 Abs. 6 LwAnpG setzt voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Beendigung
der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt.
Folgt dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG
inzwischen umgewandelt wurde, so ist auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.
BGH, Beschl. v. 27. April 2001- BLw 27/00 - OLG Jena
AG Rudolstadt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und
Schroth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.856 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist 1965 in die LPG H. eingetreten, in die er landwirtschaftliche Nutzflächen und einen Inventarbeitrag von 8.820 DM eingebracht hat. Aus der LPG H. ging später die LPG "F. " R. hervor. Mit am selben Tag bei dieser LPG eingegangenem Schreiben vom
19. November 1991 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte seinen Inventarbeitrag zurück. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erhielt er eine Zahlung von 9.064 DM.
Die LPG wandelte sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991 in die Agrargesellschaft R. Besitzverwaltung mbH um, die am 22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Später wurde diese GmbH in die Antragsgegnerin umgewandelt.
Der Antragsteller meint, ihm stünden weitere Abfindungsansprüche in Höhe von 13.856 DM zu. Seinen auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter.

II.


Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß dem Antragsteller an sich Abfindungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meint jedoch, daß das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die Ansprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Auszugehen sei nämlich von der Bilanz zum 31. Dezember 1992, aus der sich - wie das Landwirtschaftsgericht errechnet hat - ein Eigenkapital von 569.706,44 DM ergebe , dem indes Gesamtinventarbeiträge von 782.882,45 DM gegenüberstünden. Unter Berücksichtigung dessen könne der Antragsteller auf seine Ansprüche nur mit einer Quote von 72,77 % bedacht werden. Die an ihn geleistete Zahlung übersteige bereits den sich daraus ergebenden Betrag.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
1. Das Beschwerdegericht ist an sich zutreffend von § 44 Abs. 6 LwAnpG ausgegangen, wonach das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. In der Konsequenz dieser Regelung liegt es, daß ausgeschiedene Mitglieder an der Veränderung des Eigenkapitals zwischen dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens und dem nächsten Bilanzstichtag teilhaben (Senat, BGHZ 124, 192, 198).
Von diesem Grundsatz weicht die von der Rechtsbeschwerde angeführte Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 100/93, AgrarR 1994, 297, 298) nur für einen gesetzlich normierten Sonderfall ab. Nach § 51 a Abs. 3 Satz 3 LwAnpG ist für die Ermittlung des Eigenkapitals abweichend von § 44 Abs. 6 LwAnpG der Zeitpunkt der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs maßgeblich, wenn ein vor dem 7. Juli 1991 ausgeschiedenes Mitglied (oder sein Erbe) den ihm zustehenden Anspruch in der Zeit zwischen dem 7. Juli 1991 und dem Umwandlungsbeschluß geltend gemacht hat. Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier nicht. Die Rechtsbeschwerde kann folglich darauf ihre Rechtsauffassung, es müsse auf einen früheren Bilanzstichtag abgestellt werden, nicht stützen.
2. Gleichwohl kann im konkreten Fall zur Ermittlung des Eigenkapitals nicht auf die Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 abgestellt
werden. Maßgeblich ist vielmehr die Umwandlungsbilanz der LPG "F. " R. . § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt nämlich voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt. Das folgt aus dem Regelungszweck des § 44 LwAnpG, der dem ausscheidenden Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Abfindung zuerkennen will. Das bedingt, daß der Abfindungsanspruch nur auf der Vermögensgrundlage der LPG, nicht des Nachfolgeunternehmens ermittelt werden kann. Bei dem Anspruch nach § 44 LwAnpG ist daher für die Ermittlung des Eigenkapitals entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 6 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz der LPG abzustellen, wenn nach dem Ausscheiden des LPG-Mitglieds keine andere, ordentliche, Bilanz mehr aufzustellen ist.
Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß sich andernfalls auch ungerechtfertigte Unterschiede zu dem Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG ergäben. Dieser Anspruch gewährt dem aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden LPG-Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Barabfindung (vgl. Senat, BGHZ 131, 260, 262 ff; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350 f). Zwischen dem Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG und dem Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG besteht, wie auch § 36 Abs. 3 LwAnpG zeigt, ein Gleichklang. Durch beide Normen soll sichergestellt werden, daß das ausscheidende Mitglied wertmäßig so abgefunden wird, wie es seiner genossenschaftlichen Beteiligung entsprach. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß § 36 LwAnpG das aus Anlaß der Umwandlung ausscheidende Mitglied erfaßt, während § 44 LwAnpG den Fall der Kündigung vor der Auflösung der LPG regelt. Dieser gleiche Regelungszweck hat nicht nur zur Folge, daß die Barabfindung nach § 36 LwAnpG nur dann angemessen ist, wenn sie den Anspruch nach § 44 LwAnpG nicht unterschreitet (Senat, BGHZ
131, 260, 265 f). Er bedingt auch die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe. Die Eigenkapitalermittlung kann sich immer nur auf das Vermögen der LPG beziehen. Folge dessen ist, daß für den Barabfindungsanspruch stets die Umwandlungsbilanz maßgeblich ist, für den Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG die erste ordentliche Bilanz nach dem Ausscheiden des Mitglieds (§ 44 Abs. 6 LwAnpG). Folgt dem Ausscheiden jedoch keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, ist auch in dem Fall des § 44 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.

IV.


Das Beschwerdegericht wird daher auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz den geltend gemachten Anspruch neu zu prüfen haben.
Wenzel Krüger Klein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 40/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auskunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 ?.

Gründe:

I.


Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG "B. " G. beitrat, in die er Land einbrachte und für die er einen Inventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a. die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.
Mit Beschlüssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. , schloû sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der LPG (T) "B. "G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlüsse sollte zum 1. Mai 1991 eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezember 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antragstellerinnen den Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenantrags Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen, auf die Anschluûbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber
verpflichtet, Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren ursprünglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.

II.


Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem früheren Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es für die Frage der Berechnung eines möglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwandlungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus ergebende Personifizierung des Vermögens sei daher der Auskunftsanspruch gerichtet.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats muû bei der Umwandlung einer LPG in
eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen etwaigen Anspruch berechnen zu können, hat das Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maûgebenden Unterlagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 = AgrarR 1999, 60).

b) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K. trägt dem - richtig umschriebenen - Interesse der Antragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollständig Rechnung. Unabhängig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammenschluû mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollständig vollzogen wurde oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging, hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf, daû sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG durch die Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das läût sich im vorliegenden Fall jedoch durch einen bloûen Vergleich der Beteiligung an der LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daû die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil der ursprünglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T)
"B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt man daher nur, wenn diese Umstände bei der Bemessung der Beteiligung Berücksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch, was ihr Vermögen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der (reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Beteiligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf ein Teilvermögen festgestellt werden, sondern muû am Vermögen der "Gesamt -LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedürfen die Antragstellerinnen nicht nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch der Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. zum Zeitpunkt der Umwandlung.

c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschluûbeschwerde neben dem von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilfsweise - Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) K. verlangt haben, können beide Ansprüche zuerkannt werden. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte Anspruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Umwandlungsstichtag (auch für die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke