Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 36/03
published on 18.03.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 36/03
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 36/03
vom
18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 24.213,67
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 24.213,67
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "W. " in M. , in die er landwirtschaftliche Flächen und lebendes Kapital einbrachte. Am 5. September 1990 kündigte er seine Mitgliedschaft und forderte die geleisteten Inventarbeiträge zurück. Die LPG leistete in bar und an Sachwerten insgesamt 16.938 DM; ferner erhielt er die landwirtschaftlichen Flächen zurück.
Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften T. , "W. " M. und "N. " R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Beschluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welche am 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
Der Antragsteller ist der Ansicht, über die erhaltenen Beträge hinaus noch weitere Abfindungszahlungen verlangen zu können. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf Zahlung von 38.551,50 DM nebst Zinsen zuzüglich eines Ausgleichs für Wertschöpfung aus Arbeit abgewiesen. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller, auch aus abgetretenem Recht seiner Frau, die Zahlung von insgesamt 74.930,59 geltend gemacht. Hiervon hat ihm das Oberlandesgericht 24.213,67 Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht. 1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, von der Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Ausscheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehreren anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. Das Oberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffentlicht ), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt.
Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vorliegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnung trägt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammenschluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, aus der der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Besonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG derjenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich angehört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung aufgegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprünglichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an dem
Vermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrund dieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifelhaft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genossenschaften , die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwicklung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängig von den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daß sich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusammenschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Berechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Eine solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend und trägt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von einem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidet daher auch aus diesem Grund aus.
2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbeschwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß das Oberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keine Bedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen, während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. Das Oberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich an den Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragten Sachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die an den Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude später verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervon abweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall auf andere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
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published on 26.04.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 40/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Ri
published on 03.04.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 34/02 vom 3. April 2003 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003 durch den Viz
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 40/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auskunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 ?.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auskunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 ?.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG "B. " G. beitrat, in die er Land einbrachte und für die er einen Inventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a. die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.
Mit Beschlüssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. , schloû sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der LPG (T) "B. "G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlüsse sollte zum 1. Mai 1991 eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezember 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antragstellerinnen den Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenantrags Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen, auf die Anschluûbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber
verpflichtet, Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren ursprünglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.
II.
Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem früheren Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es für die Frage der Berechnung eines möglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwandlungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus ergebende Personifizierung des Vermögens sei daher der Auskunftsanspruch gerichtet.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats muû bei der Umwandlung einer LPG in
eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen etwaigen Anspruch berechnen zu können, hat das Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maûgebenden Unterlagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 = AgrarR 1999, 60).
b) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K. trägt dem - richtig umschriebenen - Interesse der Antragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollständig Rechnung. Unabhängig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammenschluû mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollständig vollzogen wurde oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging, hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf, daû sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG durch die Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das läût sich im vorliegenden Fall jedoch durch einen bloûen Vergleich der Beteiligung an der LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daû die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil der ursprünglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T)
"B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt man daher nur, wenn diese Umstände bei der Bemessung der Beteiligung Berücksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch, was ihr Vermögen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der (reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Beteiligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf ein Teilvermögen festgestellt werden, sondern muû am Vermögen der "Gesamt -LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedürfen die Antragstellerinnen nicht nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch der Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. zum Zeitpunkt der Umwandlung.
c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschluûbeschwerde neben dem von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilfsweise - Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) K. verlangt haben, können beide Ansprüche zuerkannt werden. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte Anspruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Umwandlungsstichtag (auch für die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 34/02
vom
3. April 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.385,86
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.385,86
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgängerin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied der LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der Umwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem Ausscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl, es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das Beschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, inhaltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September 1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß nicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht das Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April
2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammen- schlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht festgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R. war, kann sie nur an deren Vermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R. , die erst nach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R. verschmolzen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
