Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2001 - BLw 25/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.324,29 DM.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 1. April 1997 kaufte der Beteiligte zu 1 von G. S. drei nicht zusammenliegende landwirtschaftliche Grundstücke in G. . Er beantragte die Genehmigung des Vertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Mit Bescheid vom 23. September 1997 teilte die Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 1 mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und führte aus, daß ein Versagungsgrund nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht eine gerichtliche Genehmigung des Vertrages abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, die Genehmigung des Vertrages zu erreichen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit er eine Abweichung zu der in BGHZ 94, 299 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes geltend macht, verkennt er nicht, daß das Beschwerdegericht von demselben Rechtssatz ausgeht wie der Bundesgerichtshof , daß nämlich für die Gewährung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff RSG ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist. Damit scheidet aber die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aus. Die von dem Antragsteller geltend gemachte falsche Anwendung dieses Grundsatzes auf den konkreten Fall führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, s. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).
Auch zu der von ihr benannten Senatsentscheidung vom 29. November 1996, BLw 25/96, Agrarrecht 1997, 154, zeigt die Rechtsbeschwerde keine
Abweichung auf. Das Beschwerdegericht geht von dem dort aufgestellten Rechtssatz aus, daß der Grundstückserwerb durch einen Naturschutzverband zur Umsetzung von Umweltschutzprojekten genehmigungsfähig ist, wenn er staatlich befürwortet und gefördert wird, und daß es nicht notwendig ist, daß das Projekt von der Bundesrepublik selbst gefördert und in ihrem Agrarbericht gesondert aufgeführt wird. Wenn es im konkreten Fall indes die Voraussetzungen einer staatlichen Förderung verneint hat, so liegt wiederum - wenn überhaupt - allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatzes, nicht aber eine Abweichung von dem Rechtssatz selbst vor. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Klein
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.