Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - BLw 11/10

bei uns veröffentlicht am24.02.2011
vorgehend
Amtsgericht Königs Wusterhausen, 5 Lw 11/99, 29.09.2008
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 W (Lw) 11/08, 02.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 11/10
vom
24. Februar 2011
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Der Beteiligten zu 2 wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dr. Klaas und Prof. Dr. Schmitt Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat monatlich 135 € an die Bundeskasse zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.193,87 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 macht als Erbin und Erbeserbin gegen die Beteiligte zu 1, eine in Liquidation befindliche Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft , Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag auf Zahlung von 23.614,28 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat den Zahlungsantrag zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 bei der Verteilung des Vermögens unter ihre Mitglieder Abfindungsansprüche der Beteiligten zu 2 in Höhe von 64.387,33 € zu berücksichtigen habe. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Zurückweisung auch des Hilfsantrags weiter.

II.

2
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
3
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
4
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 24. November 1993 (BLw 63/93, AgrarR 1994, 162, 163) den abstrakten Rechtssatz, dass ein Übernahmeprotokoll als eine nach §§ 416, 286 ZPO zu würdigende Urkunde die tatsächliche Vermutung begründe, dass die darin verzeichneten Leistungen erbracht worden sind. Sie verweist indes nicht auf einen davon abweichenden Rechtssatz des Beschwerdegerichts, sondern macht lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend. Sie wendet nämlich ein, das Beschwerdegericht habe die Rechtsprechung des Senats nicht beachtet und ein von der Beteiligten zu 1 vorgelegtes Übernahmeprotokoll nicht entsprechend gewürdigt.
5
2. Soweit die Beteiligte zu 1 meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, ist das im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF ohne Belang. Allerdings ist nach § 24 Abs. 1 LwVG aF Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht , dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde aber nicht zu, so ist der Senat hieran gebunden. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Nichtzulassung nicht gerügt werden (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 3. Mai 1996 - BLw 39/95, NJW 1996, 2229 mwN).
6
3. Ebenso wenig führen die Rügen der Rechtsbeschwerde zu Art. 3 Abs. 1 GG und zu Art. 103 Abs. 1 GG zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Solche Rügen können nur im Rahmen eines nach § 24 Abs. 2 LwVG aF statthaften Rechtsmittels erhoben und geprüft werden (s. nur Senat, Beschluss vom 23. November 2007 - BLw 16/07, BL-BzAR 2008, 133).

III.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 29.09.2008 - 5 Lw 11/99 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.2010 - 5 W (Lw) 11/08 -

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 24/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2003 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem genannten Beschluß werden auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.000

Gründe:


I.


Die Antragsteller verlangen - jetzt nur noch aus abgetretenem Recht - u.a. hilfsweise im Wege des Stufenantrags die Berechnung von Abfindungsansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich der Vorlage der für die Personifizierung des Vermögens erforderlichen Unterlagen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen; das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat ihm stattgegeben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel, den Antrag zurückzuweisen, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung mußte das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht aussprechen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG bedarf nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde eines entsprechenden Ausspruchs in der Beschwerdeentscheidung.
Das Rechtsmittel genügt nicht den Anforderungen an eine Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Soweit sie auf einzelne Begründungselemente in der Be-
schwerdeentscheidung hinweist, liegt das schon deshalb neben der Sache, weil entweder bloße Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegerichts zitiert werden oder kein abstrakter Rechtssatz benannt wird. Das gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Denn es hat nicht die Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Zum Bestimmtheitserfordernis des Antrags , das das Beschwerdegericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls verletzt hat, verweist sie ebensowenig auf einen Rechtssatz in der Beschwerdeentscheidung.
3. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung in Wahrheit (nur) für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
4. Die vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß ist ebenfalls nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 16/07
vom
23. November 2007
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.700 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2005 erwarben die Beteiligten zu 3 und 4 von der Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes, bis zum 30. September 2010 verpachtetes Grundstück zur Größe von 1,2859 ha für 15.700 €. Die Erwerber beabsichtigen, auf der Fläche nach dem Ablauf der Pachtzeit entweder eine Nutz- und Zierfischzucht oder eine Baumschule zu betreiben.
2
Während des Verfahrens zur Genehmigung des Vertrags (§ 2 Abs. 1 GrdstVG) bekundete die M. Landwirtschaft GmbH & Co. KG ihr Erwerbsinteresse und bot einen Kaufpreis von 5.400 € an.
3
Der Beteiligte zu 5 versagte daraufhin die Genehmigung, weil der Erwerb des Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4, die keine Landwirte sind, zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe; denn es sei ein Haupterwerbslandwirt vorhanden, der zu dem Erwerb des Grundstücks zwecks Aufstockung seines Betriebs willens und in der Lage sei. Dagegen hat die Beteiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem sich die Beteiligten zu 3 und 4 angeschlossen haben.
4
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt.
5
Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und des Genehmigungsbeschlusses erreichen.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
7
1. Der Beteiligte zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt, der von einem in näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche. Dazu verweist er auf eine nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangene Verfügung des Beschwerdegerichts vom 1. August 2007, in welcher es eine erneute Erörterung der Sache abgelehnt hat.
8
Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 FGG i.V.m. § 22 LwVG). Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn der Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.; Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
9
2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche auch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1973 (Wb 6/73) ab. Er zeigt jedoch wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von dem in der Vergleichsent- scheidung enthaltenen Rechtssatz, auch nachträgliche Entscheidungsgründe seien bei der Versagung zu berücksichtigen, abweicht. Vielmehr hält er die von dem Beschwerdegericht in der Verfügung vom 1. August 2007 vertretene Ansicht für fehlerhaft, dass es hier keiner weiteren Feststellungen bedurft habe. Das reicht - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus.
10
3. Dasselbe gilt für die nach Ansicht des Beteiligten zu 1 vorliegende Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1977 (Wb 5/76). Nicht die Abweichung, sondern nur die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht wird aufgezeigt.

III.

11
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Oschatz, Entscheidung vom 30.11.2006 - XV0019/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - W XV 1620/06 -