Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2008 - 5 StR 92/08

published on 06/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2008 - 5 StR 92/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 92/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, und es werden je ein Zehntel der entstandenen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Ferner hat der Angeklagte die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde der Angeklagte , ein wohlhabender Metzgermeister, von dem Bordellbetreiber T. im November 2006 um 300.000 Euro betrogen. Der Angeklagte erstrebte die Rückzahlung dieses Betrages und vereinbarte mit T. für den späten Abend des 20. Februar 2007 einen Besuch in seinen Geschäftsräumen zur Überga- be einer Darlehenssumme von 25.000 Euro. Diesen Betrag wollte der Angeklagte als Teilrückzahlung behalten und T. zur Zahlung der restlichen 275.000 Euro nötigen, widrigenfalls er den Betrüger zu erschießen beabsichtigte. T. weigerte sich indes auch unter Vorhalt eines Revolvers durch den Angeklagten, dessen Forderungen nachzukommen. Nach einer sich aus dem Arbeitszimmer in den Flur verlagernden Auseinandersetzung schoss der Angeklagte T. in den rechten Unterbauch. Das Opfer sackte lebensgefährlich verletzt zusammen, der Tod wäre spätestens nach 30 Minuten eingetreten. Der Angeklagte verbrachte sein Opfer in den Zerlegeraum der Metzgerei und tötete es durch einen kräftigen Stich ins Herz. Nach Beseitigung des PKW des T. zerlegte der Angeklagte den Leichnam, fügte innere Organe den Schlachtabfällen hinzu, um ein späteres Auftreiben der Leichenteile zu verhindern und versenkte diese in einem See.
3
2. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke ist vorliegend nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 22, 77, 79; 32, 382, 384; BGH NJW 1991, 1963, 1964) für den Zeitpunkt der Schussabgabe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war nach den letztlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Tötung des Betrügers entschlossen , falls dieser den Schaden nicht wiedergutmachen wollte. Er täuschte T. den Abschluss eines für diesen gewinnbringenden Darlehensvertrages vor, lockte ihn, das Vertrauen des Opfers hierdurch missbrauchend , zu einer günstigen Tatzeit in die zur Tatausführung sehr gut geeigneten Geschäftsräume und hielt dort die Tatwaffe bereit. Diese vom Angeklagten getroffenen Vorkehrungen für die Tatausführung führten beim Opfer zu einem vorgreifenden und noch im Tatzeitpunkt fortwirkenden Entzug von Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. BGHSt 22, 77, 79; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 7).
4
Der Angeklagte hat darüber hinaus die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auch noch während der Ausführung des tödlichen Messerstichs ausgenutzt. Zwar befand sich sein Opfer zu diesem Zeitpunkt im Zustand der Bewusstlosigkeit, der nach der – freilich vom Schrifttum angegriffenen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 42 m.w.N.) – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegensteht (BGHSt 23, 119, 120; BGH StV 2000, 309 m.w.N.). Diesen Zustand hatte der Angeklagte indes durch einen von Tötungsvorsatz getragenen – sogar todestauglichen – Schuss bereits unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers selbst herbeigeführt. Bei dieser Sachlage stellt die unmittelbare Herbeiführung des Todes durch eine weitere Tötungshandlung im Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers immer noch ein Ausnutzen der vom Täter zuvor hervorgerufenen und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers dar. Eine Aufspaltung des vom einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen Geschehens in einen versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit Totschlag wegen Wegfalls des Mordmerkmals während der weiteren Tatausführung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1963 – 5 StR 128/63; Fischer aaO Rdn. 106) kommt demnach nicht in Frage. Der Angeklagte ist des Heimtückemordes schuldig.
5
3. Jedoch hat die Annahme der besonderen Schwere der Schuld – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt [GS] 40, 360, 370) – keinen Bestand. Sie beruht auf Wertungsfehlern (vgl. BGHSt 42, 226, 227).
6
Der Umstand, dass der Angeklagte mehrere Monate nach der Tat im Rahmen der psychiatrischen Exploration erklärt hatte, die Person, die den Herzstich ausgeführt habe, komme aus der Familie des Opfers, erscheint angesichts der Offenbarungssituation und der erdrückenden Beweislage als bloßer Ausdruck verzweifelt untauglicher Verteidigungsbemühungen vor einer drohenden Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und offenbart keine besondere Missachtung der Angehörigen des Opfers. Der auf die Beseitigung von Tatspuren ausgerichtete Umgang des Angeklagten mit der Leiche des Tatopfers, der die Voraussetzungen des Vergehenstatbestandes des § 168 StGB noch nicht erfüllt (vgl. BGH NStZ 1981, 300; Fischer aaO § 168 Rdn. 17), kann für sich allein nicht als wesentlich schuldsteigernd betrachtet werden (vgl. demgegenüber – im Sachverhalt anders – BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11).
7
Weitere schuldsteigernde Umstände hat das Landgericht nicht benannt (UA S. 45); sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat demnach zu entfallen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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published on 16/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 346/11 vom 16. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. Februar 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitz
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.