Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - 5 StR 84/09

bei uns veröffentlicht am16.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 84/09
(alt: 5 StR 597/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. September 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
1. Die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hatte am 20. Juni 2007 den Nichtrevidenten T. und den Angeklagten G. wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) und vier Jahren und sechs Monaten (G. ) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M. Y. hatte es freigesprochen.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten G. dessen Verurteilung aufgehoben (NStZ 2008, 421) und Hinweise zur Bewältigung der durch die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ geprägten anspruchsvollen Beweislage gegeben (insoweit in NStZ aaO nicht abgedruckt).
3
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 4. Dezember 2006 von drei Tätern in einer Spielothek in Bremerhaven begangener schwerer Raub. Der damals stark rauschgiftabhängige Angeklagte T. hatte am 14. Februar 2008 auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betreiber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegenüber einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden und den Angeklagten G. und den von diesem als „M. “ Angesprochenen als Mittäter benannt.
4
2. Die neu berufene Strafkammer hat den Angeklagten G. erneut wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die erhobene Sachrüge greift – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – durch.
5
3. Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Zeugenaussage des ehemaligen Angeklagten T. als glaubhaft und die Einlassung des Angeklagten G. als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderungen, die in der gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegung einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
6
a) Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das Landgericht seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten G. verschafft hat, begegnet Bedenken. Bei der abwägenden Betrachtung, welche der beiden Darstellungen der Wahrheit entspricht, misst das Landgericht der Schilderung des ehemaligen Mitangeklagten T. in mehrfacher Hinsicht eine höhere Plausibilität zu, anstatt auch diese im Ansatz zunächst als gleich wahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten.
7
So sieht das Landgericht in den Aussagen der Zeugen D. , B. und Th. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durchgängig in der Spielothek anwesend gewesen war, Bestätigungen der Aussage des Zeugen T. , G. habe die Spielothek verlassen, um ihn zu Hause zur Tatausführung abzuholen. Richtigerweise wäre zu bedenken gewesen , dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen dieser Zeugen nicht widerlegt worden ist.
8
b) Das Landgericht hat – indes ohne kritische Prüfung – dem Zeugen T. zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Russland absolvierte Drogentherapie sein früher abhanden gekommenes Zeitgefühl wiedererlangt zu haben (UA S. 29 f.), sodass er nunmehr nach Überdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt habe machen können, wann G. ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr: UA S. 29). Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das Landgericht diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen „der inzwischen vergangenen langen Zeit“ bloße Irrtümer zugebilligt hat (UA S. 30 f.).
9
c) In der Übereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen T. mit der des Tatopfers sieht das Landgericht einen Umstand, der die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen stützt (UA S. 31). Dies stößt, wie der Senat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 (insoweit in NStZ 2008, 421 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, auf Bedenken, weil ein Mittäter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitgeteilten Handlungen des anderen Mittäters Umstände ergeben müssen, die für die Identität dieses Mittäters Wesentliches belegen (vgl. BGH StV 2006, 683; StraFo 2007, 202; 294).
10
d) Soweit das Landgericht einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. bestärkenden Umstand darin sieht, dass T. im Fall einer fälschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und längerer Gefängnisstrafe hätte rechnen müssen (UA S. 34), begegnet auch diese Wertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabhängige und vorbestrafte Zeuge T. hätte nämlich schon wegen seiner eigenen eingestandenen Täterschaft mit – damals indes unterbliebener – Verhaftung rechnen müssen.
11
e) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht ein mögliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklagten T. , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat (UA S. 34). T. konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Angeklagten G. noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. übervorteilt werden würde.
12
4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzusehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der Tat – bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verdächtiger – ein ganz erheblicher Tatverdacht vorliegt.
13
Das neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Angeklagten zum Zeugen T. vor der Tat, das Bestehen der notwendigen technischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das mögliche indizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die gemeinsam mit dem rechtskräftig Freigesprochenen verbrachte Zeit vor der Tat in die Betrachtung einzubeziehen haben.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 597/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der Großen Strafkammer beim dem Amtsgericht Bremerhaven vom 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Die Große Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten T. wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständnisses des T. davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mittäter eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spielothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widersprüchliche Äußerungen des T. zur Aufklärung der Tat – auch im Zusammenhang mit der Zahlung einer Belohnung – gewürdigt (UA S. 12 bis 17) und eine Bestätigung eines Teils der Angaben T. s in der Aussage des Zeugen N. gefunden, der „in seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in dem Café D. bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins mit dem Büro des Zeugen F. “ (UA S. 14).
3
2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensrüge zu Recht geltend, dass es sich bei dieser „zweiten Vernehmung vor der Kammer“ um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes ohne die gemäß § 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die Strafkammer vorgenommen worden ist. Dies begründet vorliegend die Revision (§ 337 Abs. 1 StPO).
4
a) Die Rüge ist zulässig erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a audiovisuelle Vernehmung 5 und 7). Den zur Ergänzung der Verfahrensrüge hier heranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.) ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen N. aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat (UA S. 14).
5
Die Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn – wie hier – geltend gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte

4).


6
b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247a Satz 1 StPO begründet vorliegend die Revision. Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. § 247a Rdn. 24). Insbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO eröffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte hat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt (RB Rechtsanwalt R. S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen werden , dass bei gerichtlicher Überprüfung der dem im weiteren Sinn in die Tataufklärung verwickelten Zeugen hier amtsärztlich bescheinigten bloßen „situativen Sozialangststörung“ (RB aaO) keine audiovisuelle Vernehmung angeordnet worden wäre und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 38). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.
7
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
8
Widersprüche zwischen den Aussagen des Mittäters und des Zeugen K. zur Aufklärung der Tat sind – zumal vor dem Hintergrund der auch von dem zur Tatzeit rauschgiftabhängigen Nichtrevidenten erheischten Belohnung – für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Sie bedürfen deshalb näherer Bewertung (vgl. BGH StV 2000, 243).
9
Es wird bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben durch den Mittäter – auch im Falle übereinstimmender Tatschilderung durch das Tatopfer – der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mittäter insoweit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich für die Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine glaubhaftigkeitssteigernden Umstände ergeben (vgl. BGH StraFo 2007, 294 m.w.N.).
10
Soweit die Große Strafkammer bisher eine den Angeklagten eher entlastende Aussage des Tatopfers mit unsicheren Angaben des Mitangeklagten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat (UA S. 17), dürfte sie sich in ihrer Beweisführung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage entfernt haben (vgl. BGH StV 2002, 235). In der neuen Beweiswürdigung wird es auch erforderlich sein, die Qualitätsmängel der Aussage des Mitangeklag- ten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512 m.w.N.).
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