Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 604/18
vom
27. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR604.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen vom Vorwurf fünf weiterer Diebstähle freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen vermochte es der gesondert verfolgte B. , Wegfahrsperren zu umgehen und Autos mittels eines „angelernten“ Schlüssels zu starten. In der Nacht zum 27. April 2016 entwendete er auf diese Weise im Beisein des ebenfalls gesondert verfolgten G. einen BMW X5, der als „Teilespender“ dienen sollte. Das Fahrzeug wurde dem ande- renorts wartenden Angeklagten übergeben, der es dem gemeinsamen Tatplan entsprechend als Kurierfahrer nach Prag überführte.
3
2. Das Landgericht hat dem Angeklagten den Diebstahl gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Dies hält trotz der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 StR 315/01, NStZ-RR 2002, 74, 75) der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte an dem Diebstahl beteiligt war. Die Feststellungen tragen aber nicht die rechtliche Würdigung , der Angeklagte habe mittäterschaftlich agiert.
4
a) Ob ein Beteiligter als Täter handelt, ist nach den gesamten Umständen wertend zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein, der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291), so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Dies erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Tatort. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 301).
5
b) Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Allerdings war die Tat gemeinsam geplant. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch – abgesehen von einer nach dem „Gesamtbild“ bestimmenden Rolle G. s – nichts zum Planungsverlauf, namentlich zu einer maßgeblichen Rolle des Angeklagten, und zur getroffenen Absprache lediglich, dass der Angeklagte als Kurierfahrer vorgesehen war. Eine Möglichkeit, den Tatverlauf zu beeinflussen, ist nicht erkennbar, zumal der Angeklagte nicht am Tatort war. Sie folgt auch nicht aus drei vom Angeklagten nachts mit G. geführten Telefonaten, da deren Inhalt unbekannt geblieben ist. Offen bleibt schließlich, welches Interesse der Angeklagte an dem Diebstahl gehabt hat. Denn das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass für die Kurierfahrt eine Entlohnung vereinbart worden war.
6
c) Danach hat die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand. Der Senat hebt das angefochtene Urteil insoweit einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf.
7
3. Soweit es für die Entscheidung darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte für seine Tatbeteiligung entlohnt worden ist oder werden sollte, wird das neue Tatgericht bei vergleichbaren Feststellungen zu berücksichtigen haben, dass ein Auto erheblichen Werts (18.000 €) durch eine mehrstündige Fahrt nach Prag überführt worden ist, der gesondert Verfolgte B. angegeben hat, er habe als Kurierfahrer 500 € erhalten, und der gesondert Verfolgte G. in einem auf einen anderen Pkw-Diebstahl bezogenen Telefonat ge- äußert hat, „wenn der Angeklagte also etwas verdienen wolle, solle er“ nach Deutschland kommen (UA S. 25). Im Übrigen weist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Auslieferungshaft hin.
Mutzbauer Sander Schneider
RiBGH Dr. Berger ist aus Mosbacher dienstlichen Gründen ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Mutzbauer

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 604/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 604/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 604/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 604/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 604/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2001 - 2 StR 315/01

bei uns veröffentlicht am 31.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 315/01 vom 31. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Verabredung eines Verbrechens u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 2001, an der teilgenommen h
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 604/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 3 StR 189/19

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 189/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR189.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhör

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 3 StR 190/19

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Volksverhetzung u.a. zu 2.: Volksverhetzung ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR190.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 315/01
vom
31. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung eines Verbrechens u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Februar 2001 wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen (Diebstahl eines Kennzeichens, Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung) hat es ihn freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung und greift die Strafzumessung an.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die Mitangeklagten des Angeklagten überfielen in wechselnder Beteiligung im Jahre 2000 mehrere Banken. R. und B. sowie der gesondert verfolgte E. planten im Juli 2000 einen neuen Überfall. Dafür sollte wie bei den vorherigen Überfällen ein Auto als Fluchtfahrzeug angemietet werden. Da keiner der bisher Beteiligten über eine gültige ec-Karte verfügte, sprachen sie den Angeklagten an, ob dieser bereit wäre, mit seiner ec-Karte einen Pkw anzumieten. Dieser willigte ein, wobei er ahnte, wofür das Fahrzeug benötigt wurde. Später wurde ihm dann in groben Zügen der geplante Ablauf des Banküberfalls geschildert. Er sollte die Auslagen für das Anmieten des PKWs sowie einen noch nicht festgelegten Anteil an der Beute, den er mit E. teilen mußte, erhalten. Den Pkw mietete er dann am 18. Juli 2000 an. Von den anderen Beteiligten wurde er am Morgen des 20. Juli 2000 in die Einzelheiten des für diesen Tag geplanten Überfalls eingeweiht. Danach sollten er und E. auf einem Feldweg warten, während die anderen den Überfall ausführen wollten. Er sollte das angemietete Auto, an dem zwischenzeitlich ein gestohlenes amtliches Kennzeichen angebracht worden war, bei der Flucht steuern. Dabei erfuhr der Angeklagte erstmals, daß die Volksbank in Ro. überfallen werden sollte. Zusammen mitE. wartete er dann, wie vereinbart, auf einem Feldweg in der Nähe der Bank, als die anderen sich dorthin begaben. Diese kehrten aber bald wieder zurück, da sie zu viele Personen vor der Bank bemerkten. Die Beteiligten trafen sich dann etwa eine Stunde später, nunmehr war auch der Mitangeklagte A. dabei, der sich ausdrücklich gegen eine Beteiligung des Angeklagten aussprach , da seiner Meinung nach damit die Gefahr steigen und sein Anteil an der möglichen Beute sinken würde. Als dann R. , A. und B. sich erneut zur Bank begaben, wurden sie unmittelbar bei ihrem Eintreffen vor der
Bank - bevor sie wie geplant die Mützen über das Gesicht ziehen undA. die Waffe an sich nehmen konnte - noch im Auto sitzend festgenommen.
2. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung abgelehnt, da dieser nur als Gehilfe bei der verabredeten Tat, nicht - wie nach § 30 Abs. 2 StGB erforderlich - als Mittäter anzusehen sei.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB (Verabredung zu einem Verbrechen ) käme nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH NStZ 1993, 137, 138) und der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 71 und 72) nur in Betracht, wenn der in Aussicht genommene Tatbeitrag des Angeklagten täterschaftliche Qualität erreichen sollte. Wäre seine Mitwirkung im Falle der Durchführung des Banküberfalls nur als die eines Gehilfen zu werten, bleibt er insoweit straffrei. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt ; seine Würdigung des Geschehens als beabsichtigte Beihilfe leidet auch nicht unter Rechtsfehlern.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaût sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daû Durchführung und Ausgang der Tat maûgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13, 14 und 18). Die An-
nahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148).
Das Landgericht hat das Beweisergebnis umfassend gewürdigt, es hat bei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als "Beihilfe" den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH StV 1998, 540; NStZ-RR 2000, 366; zuletzt BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 69/01) nicht überschritten. Daû eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre, macht das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
Für eine "mittäterschaftliche" Beteiligung des Angeklagten spricht nach den getroffenen Feststellungen die Art seines Tatbeitrages. Entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 45) war dieser nicht nur "von untergeordneter Bedeutung". Denn das Beschaffen und Fahren des Fluchtfahrzeuges gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung des geplanten Überfalles. Dabei ist nicht allein vom Verhältnis des Tatbeitrages des Angeklagten gegenüber dem der anderen Beteiligten auszugehen. Entscheidend ist die Gewichtigkeit des Tatbeitrages für die gesamte Tat.
Es sprechen aber andere gewichtige Gründe gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten. Dieser war nicht in die Planung des Banküberfalles einbezogen, er kannte das Tatobjekt und die beabsichtigte Vorge-
hensweise zunächst überhaupt nicht. Bei seiner "Anwerbung" traf er auf eine Gruppe von Personen, die bereits mehrfach solche Überfälle nach gleichem Schema begangen hatten. Bei einem aus diesem Personenkreis stieû seine Einschaltung sogar auf Ablehnung. Übernehmen sollte er eine Aufgabe, die bisher ein anderer ausgeführt hatte. Sein Anteil an der Beute war unbestimmt, ein "eigener Anspruch" war ihm nicht eingeräumt, erhalten sollte er nur etwas über einen anderen Beteiligten, der mit ihm zu "teilen" hatte.
Wenn das Landgericht vor allem aus diesen Feststellungen schlieût, daû der Angeklagte "weder den Willen zur Tatherrschaft hatte, noch die Tat für seine eigene hielt", ist dies ein möglicher aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Schluû, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.

II.


Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Strafzumessung wendet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jähnke Detter Bode Otten Elf

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.