Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2002 - 5 StR 596/01

published on 23.01.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2002 - 5 StR 596/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 596/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K , Ö , S und R gegen das Urteil des Landgerichts Potdsam vom 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer K und Ö haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S und R Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.