Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2020 - 5 StR 592/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN).
- 2
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- 3
- Die Taten 1 und 2 gemäß den Urteilsgründen erfüllen jedenfalls den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB.
Vorinstanz:
Berlin, LG, 28.05.2019 - 284 Js 125/18 (509 KLs) (42/18)
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.