Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - 5 StR 546/03

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen des Landgerichts zum Bekanntwerden des vom Angeklagten angekündigten Attentats und dessen Auswirkungen unter den Hamburger Prostituierten (UA 23) belegen eine unruhestiftende Wirkung in ausreichendem Umfang (vgl. BGHSt 46, 36, 43; 212, 219).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten im Blick auf dessen konkrete, über Jahre reichenden Pläne, zahlreiche Verfahrensbeteiligte töten zu wollen (UA 17, 25 bis 28), einen länger andauernden, auch auf eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung (vgl. Tölle, Psychiatrie 11. Aufl. S. 116 f.; Peters, Lexikon Psychiatrie Psychotherapie Medizinische Psychologie 5. Aufl. sub Kampfparanoiker) gegründeten Defekt. Im Zusammenhang mit den weitergehenden Feststellungen (UA 27 f., 30 bis 33) ist die Wertung des Landgerichts, die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagte begründeten eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA 27, 30 f.), ausreichend belegt (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401).
Die konkreten Tatumstände der vom Landgericht herangezogenen Anlaßtaten (Führen einer Schußwaffe zum jederzeitigen Entführen eines Men- schen, UA 16, Attentatsdrohung bei weitestgehender Vorbereitung von zwei Rohrbomben, UA 24) zeigen ein großes Gefährdungspotential auf und lassen vor dem Hintergrund eines 1998 in vergleichbarer psychischer Verfassung durchgeführten Rohrbombenanschlags (UA 5, 30) und eines 1999 ausgeführten Brandanschlags (UA 6, 30) auf Grund des Zustands des Angeklagten zumindest gewichtige Verletzungshandlungen erwarten (vgl. Tröndle /Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 9). Harms Häger Raum Brause Schaal

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.