Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 5 StR 538/18

published on 06.02.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 5 StR 538/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 538/18
(alt: 5 StR 613/17)
vom
6. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR538.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 28. August 2017 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete Revision hat der Senat am 9. Januar 2018 – unter Abänderung des Schuldspruchs – weitgehend verworfen. Er hat das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen lediglich aufgehoben , soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
2
Mit Urteil vom 18. Juni 2018 hat das Landgericht (erneut) davon abgesehen , die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB anzuordnen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
3
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Durch die Ablehnung der Unterbringung ist – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – der Angeklagte nicht beschwert. Eine Beschwer ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 308).
Sander Schneider Berger
Eschelbach Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 02.12.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 459/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer
published on 19.07.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 181/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt
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published on 08.10.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 433/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR433.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 181/06
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

1
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2005 wegen "Betruges in 41 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon wiederum in drei Fällen in Tateinheit mit Kreditkartenmissbrauch" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden.
2
Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2005 bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten jedoch aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
3
Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

4
Rechtsmittel Das ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (BGHSt 28, 327, 330 ff.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376). Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 459/10
vom
2. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls , fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
2
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB ange- ordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 1. Juni 2005 – 2 StR 186/05; Beschluss vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06 Rn. 4, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 10. Januar 2008 – 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08 Rn. 6, NStZ 2009, 261; Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 424/09 Rn. 2, NStZ 2010, 270; Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 3 StR 141/09 Rn. 3; Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 587/09 Rn. 29; zweifelnd zwischenzeitlich der 1. und der 4. Senat in Beschlüssen vom 3. November 1998 – 1 StR 531/98, NStZ-RR 2000, 43 und vom 14. September 2000 – 4 StR 314/00, StV 2001, 100). Dementsprechend wirkt ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wegen der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Lasten des Angeklagten und hindert nicht die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (st. Rspr., u.a. Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; Beschluss vom 4. November 2009 – 2 StR 434/09).
3
Hieran hat sich durch die Novellierung der §§ 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08 Rn. 6 f., NStZ 2009, 261). Die in der Entscheidung BGHSt 28, 327, 331 f. angeführten Argumente für eine zusätzliche Beschwer des Angeklagten durch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB treffen auch nach der Neufassung der §§ 64, 67 StGB zu. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt, dass sich eine zusätzliche Beschwer schon aus der gesetzlichen Regelung in §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Satz 3) StPO ergibt, die diese Anordnung trotz des grundsätzli- chen Verschlechterungsverbots als Ausnahme hiervon gestattet (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender