Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05

published on 29/06/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 482/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 2004 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung mit der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, dass der Angeklagte insgesamt 750.000 Euro an mehrere Sozialeinrichtungen zu zahlen hat. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen zu je 300 Euro verurteilt. Der Senat hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom heutigen Tage (5 StR 482/05) verworfen.
2
Die nicht näher begründete Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts deckt keine Gesetzwidrigkeit im Sinne von § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten auf. Auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten kann auch ohne entsprechende Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, dass er durch die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar be- lastet wäre. Einer vorausgehenden förmlichen Entschließung des Landgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht (vgl. BGHR StPO § 305a Abs. 1 Zuständigkeit 1).
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(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingele
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published on 29/06/2006 00:00

5 StR 482/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen - Verfallsbeteiligte: H. G. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin - wegen Anstiftung zur Untreue u. a. Der 5. Strafsenat de
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published on 29/06/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 245/09 vom 29. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a. zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a. Verfallsbeteiligte: 1. 2. 3. Der 1. Strafsenat de
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Annotations

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.