Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - 5 StR 470/07

published on 22/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - 5 StR 470/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 470/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben.
2
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).
Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/05/2013 00:00

5 StR 171/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Diebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten J. be
published on 06/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 203/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR203.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 beschlossen : D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.