Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 5 StR 448/18

bei uns veröffentlicht am10.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 448/18
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR448.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. März 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels , die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es einen den Angeklagten und die Mitangeklagten gesamtschuldnerisch treffenden Schmerzensgeldanspruch des Adhäsionsklägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Mit seiner gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Revision greift der Angeklagte die Adhäsionsentscheidung an.
2
1. Die Revision ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist beantragt, das gegen ihn ge- troffene „Adhäsionsurteil“ aufzuheben und den Adhäsionsantrag abzulehnen. Aus seinen Ausführungen zur Begründung wird hinreichend deutlich, dass er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet.
3
2. Die wirksam auf die Adhäsionsentscheidung beschränkte Revision ist jedoch unbegründet. Das vom Beschwerdeführer vorrangig angegriffene Grundurteil hält rechtlicher Überprüfung ebenso stand wie der Feststellungsausspruch.
4
Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte dem durch Tritte und Schläge seiner Mittäter vor seinem Eintreffen am Tatort bereits gravierend verletzten Adhäsionskläger mindestens drei heftige Faustschläge gegen den Kopf. Aufgrund der Schläge sank der Adhäsionskläger bewusstlos zu Boden.
5
Im Kopfbereich erlitt der Adhäsionskläger aufgrund der Gewalttaten multiple Prellungen im Gesicht, eine Lippenschwellung, eine Platzwunde über der rechten Braue und eine Gehirnerschütterung. Bereits deswegen ist der Schmerzensgeldanspruch des Adhäsionsklägers gegen den gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit seinen Mittätern haf- tenden Angeklagten dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Höhe der Schmerzensgeldforderung ist im zivilrechtlichen Betragsverfahren festzulegen. In diesem Rahmen kann auch gewichtet werden, dass das Landgericht dem Angeklagten die von seinen Mittäter vollführten Schläge mit dem Schlauch nicht zugerechnet hat (UA S. 22).
6
3. Zur Fassung des Grundurteils verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

II.


7
Das Rechtsmittel hat aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen.
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 5 StR 448/18 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Strafprozeßordnung - StPO | § 406a Rechtsmittel


(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschl

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.