Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2004 - 5 StR 444/03

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der von den Revisionen geltend gemachte Verstoß gegen § 252 StPO gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
Der Senat kann jedenfalls angesichts der umfangreichen, auf Sachbeweise, Ergebnisse von Observationen, den Inhalt von Telefongesprächen und Zeugenaussagen gestützten Beweisführung hinsichtlich des Verkaufs von 250 g Heroingemischs durch B I und den Angeklagten I I an B (UA S. 62 bis 83) ausschließen, daß das aus dem verlesenen Urteil gegen B I entnommene Geständnis Einfluß auf die Überzeugungsbildung hatte. Solches schließt der Senat auch aus, soweit das Landgericht diesem Urteil eine Zugehörigkeit des B I zu einer Absatzorganisation entnommen hat, in der mehrere Personen mit dem Familiennamen I tätig waren (UA S. 19). Die – vor dem Hintergrund der ebenfalls in Rauschgiftgeschäfte verwickelten R und S I – eher schwache indizielle Bedeutung des Familiennamens für eine Organisationszugehörigkeit der Angeklagten hat in den ihre weitergehende Mittäterschaft begründenden umfangreichen Gesamtwürdigungen zahlreicher objektiver und subjektiver Beweismittel (UA S. 38 bis 42; 57 bis 62; 86 f.) keinerlei Niederschlag gefunden.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.