Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2000 - 5 StR 443/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Urteilsfassung wird auf den Senatsbeschluß – 5 StR 453/00 – vom heutigen Tage hingewiesen. Die dortigen Ausführungen zur Wiedergabe von Zeugenaussagen gelten auch für Gesprächsmitschnitte von Telefonüberwachungen , deren wörtliche Wiedergabe nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise angezeigt sein kann (vgl. auch BGH NStZ 2000, 607 f.). Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.