Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2010 - 5 StR 433/09

published on 24/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2010 - 5 StR 433/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 433/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010

beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass 60 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Der Senat hat ferner einen in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf andere Senatsbeschlüsse zurückgewiesen.
2
Hierin sieht der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass der Senat es ihm verwehrt hätte, die verweigerte Vorabentscheidung zum Anlass zu nehmen, einen Befangenheitsantrag zu stellen.
3
Diesem Einwand bleibt der Erfolg versagt. Die begehrte Vorabentscheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 536/09 m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Anknüpfungspunkt einer Rechtsverletzung werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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published on 12/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 gemä
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published on 08/12/2009 00:00

5 StR 418/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Annotations

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.