Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 5 StR 43/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die oben genannten Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seines Verteidigers Rechtsanwalt S. Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen, in sämtlichen Diebstahlsfällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen.
- 2
- Das auf Verfahrensrügen und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber können die Adhäsionsentscheidungen keinen Bestand haben.
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- 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte teilweise gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Sp. Einbrüche verübte und in deren Anschluss die Einbruchsobjekte in Brand setzte. Hierdurch entstanden erhebliche Sachschäden, deren Ersatz einige der Geschädigten im Wege von Adhäsionsklagen verfolgt haben. Das Landgericht hat in den in der Beschlussformel genannten Fällen jeweils einen Teil der geltend gemachten Beträge als Schadensersatz zugesprochen.
- 4
- Die Festsetzungen der Höhe des jeweils zuerkannten Schadensersatzes sind rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat primär auf die, teils sehr umfangreichen , Schadensaufstellungen der Geschädigten abgestellt. Von den sich hieraus ergebenden Summen hat das Landgericht den Adhäsionsklägern jeweils pauschal die Hälfte als Ersatz eines Mindestschadens zuerkannt. Insoweit bleibt schon unklar, welche Schadenspositionen von der zusprechenden Entscheidung überhaupt erfasst werden und welche die Geschädigten gegebenen- falls in einem weiteren Zivilverfahren noch geltend machen könnten. Auch in den Fällen, in denen Kostenvoranschlag und Sachverständigengutachten als Grundlage der Schätzung benannt worden sind, fehlt es an näherer Darstellung und Erläuterung in den Urteilsgründen, um die vorgenommene Schätzung nachvollziehen und auf Rechtsfehler prüfen zu können; es werden jeweils lediglich die sich ergebenden Endbeträge genannt.
- 5
- 2. Angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Schadenspositionen und der Schwierigkeit ihrer Bewertung erscheint es zweifelhaft, ob sich die Anträge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Geschädigten für eine Erledigung im Strafverfahren eigneten (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über die Adhäsionsansprüche kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 20/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).
- 6
- 3. Einer Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten Sp. im Fall W. (III.2 des Urteilstenors) bedurfte es nicht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.