Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2000 - 5 StR 428/00

published on 21.09.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2000 - 5 StR 428/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 428/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 21. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen der schweren räuberischen Erpressung und zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen (schwerer) räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche und die Festsetzung der Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen des Raubes mit Todesfolge richtet.
Die Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen keinen Bestand. Sie ist rechtsfehlerhaft gebildet, weil die Strafkammer es versehentlich unterlassen hat, eine Einzelstrafe für die schwere räuberische Erpressung zu verhängen (vgl. BGHSt 4, 345, 346).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.