Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 5 StR 393/18
published on 07/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 5 StR 393/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 132/18
5 StR 393/18
vom
7. Mai 2019
in den Strafsachen
gegen
1.
2.
wegen Tötung auf Verlangen u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR132.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 7. Mai 2019 beschlossen:
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten S. (5 StR 132/18) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten T. (5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten S. , das Landgericht Berlin den Angeklagten T. jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.
- 2
- Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.
- 3
- Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.
Mosbacher Köhler
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Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
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published on 03/07/2019 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 212, 216, 13 Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet. BGH, Urteil vom 3. J
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Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.