Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - 5 StR 388/11
published on 13/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - 5 StR 388/11
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Gericht
Richter
5 StR 388/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten verworfen.
G r ü n d e
G r ü n d e
- 1
- Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 356a Rn. 7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen Anschluss an „vorangegangene Ausführungen des Kollegen RA V. “ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220).
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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published on 10/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 527/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176 1. Die Entscheidung über die
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.