Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - 5 StR 377/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4StR 553/11 Rn. 2 mwN). Mangels Nichtaufklärbarkeit einer etwaigen Fehlfunktion (Bl. 1135 der Sachakten) ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Verteidiger die Revisionsbegründung noch am 19. Juni 2017 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Leipzig eingeworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 35 mwN).
- 2
- 2. Die Revision des Angeklagten ist entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
- 3
- Die Verfahrensrüge betreffend die Vernehmung der Eheleute S. genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter anderem legt der Beschwerdeführer die Chat-Protokolle nicht vor, auf die sich das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 9. Januar 2017 zur Wi- derlegung der „Geldthese“ tragend bezieht.
König Mosbacher
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.