Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - 5 StR 357/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zwar hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerhaft den Angeklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, dass sich diese erst in einem späten Stadium der Hauptverhandlung eingelassen haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 415/65, BGHSt 20, 281, 283). Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die Schwurgerichtskammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten tragend aus der Vielzahl sonstiger, diese schwer belastender Umstände gewonnen hat (unter anderem nahezu lückenlose Bewegungsbilder beider Angeklagter, Erpresseranrufe mit Mobiltelefonen der Angeklagten, DNA-Spur eines Angeklagten an der Bekleidung der Leiche, Teilgeständnis des Angeklagten S. , Besitz beider Angeklagter an Gegenständen aus der Tatbeute). Dass das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten höhere Beweisbedeutung beigemessen hätte, wenn es nicht auch auf das anfängliche Schweigen abgestellt hätte, kann ausgeschlossen werden. Denn es hat deren Aussagen inhaltlich umfassend gewürdigt und anhand der sonstigen Beweislage widerlegt; dabei durfte auch herangezogen werden, dass die Angeklagten ihr Aussageverhalten ersichtlich dem Verfahrensstand anpass- ten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
2. Bei dieser Ausgangslage gefährden – nach dem eigenen Standpunkt der Schwurgerichtskammer zudem überflüssige (vgl. UA S. 170) – Ausführungen zu Ergebnissen von „Mantrailing“-Versuchenüber rund 20 Druckseiten hinweg den Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend. Der Senat weist allerdings angesichts der auch im Übrigen außerordentlich breiten Darlegungen des mehr als 180 Seiten umfassenden Urteils darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Urteilsgründe ist, den Gang der Hauptverhandlung und vom Tatgericht angestellte Überlegungen in allen Einzelheiten und auch zu Nebensächlichkeiten vollständig wiederzugeben; es genügt, klar und bestimmt die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorzuheben, die das Tatgericht zu seiner Überzeugung geführt haben (vgl. schon BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschluss vom 21. Juli 2011 – 5 StR 32/11 Rn. 21).
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.