Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 5 StR 343/15

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR343/15
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 27. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall 18 der Urteilsgründe
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat es unterlassen, im Fall 18 eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Landgericht in den vergleichbaren Fällen 3, 9 und 11 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 18 selbst auf ein Jahr und sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10 und vom 27. September 2011 – 3 StR 283/11). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 18 eine Einzelstrafe festgesetzt hätte.
Sander Schneider König
Bellay Feilcke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2011 - 3 StR 283/11

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 433/10
vom
16. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:


1
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe (Tat vom 10. Februar 2009) vom Senat nachzuholen.
2
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer für "alle" Taten den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte (UA 22) und Umstände , die ein Abweichen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen könnten, "bei keiner Tat" (UA 23) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
Ernemann Solin-Stojanović Ri'inBGH Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Cierniak Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 283/11
vom
27. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2011
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 und 1a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2011 wird verworfen; jedoch wird im Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat gegen den bereits rechtskräftig wegen Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges sowie der Verletzung von Dienstgeheimnissen schuldig gesprochenen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet , da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
2
Das Oberlandesgericht hat es allerdings unterlassen, im Fall 20 der Urteilsgründe (Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall vom 26. November 2007 in Höhe von 800 €, Auszahlungsbeleg vom 28. November 2007) eine Ein- zelstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Oberlandesgericht in den vergleichbaren Fällen 4, 5 und 10 der Urteilsgründe, in denen die Schadenshöhe sich ebenfalls auf 800 € belief, jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen , die eine unterschiedliche Beurteilung des Falles 20 der Urteilsgründe rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Es ist somit auszuschließen , dass das Oberlandesgericht in diesem Fall eine abweichende Einzelstrafe verhängt hätte. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 20 der Urteilsgründe selbst auf sieben Monate Freiheitsstrafe fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 mwN). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt hätte. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges