Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 5 StR 341/15

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 341/15
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 28. April 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Während die verfahrensrechtliche Beanstandung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar.
3
a) Sie kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht, wenn sie auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 – 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).
4
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Zwar ist es lediglich von einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten ausgegangen, die für sich betrachtet grundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 16. Januar 2008 – 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330). Mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten, das von langjährigem Alkoholkonsum seit dem 15. Lebensjahr und zahlreichen unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Straftaten gekennzeichnet war, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die vom psychiatrischen Sachverständigen mitgeteilten vegetativen Symptome bei erzwungener Alkoholabstinenz sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat – zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 01:27 Uhr betrug seine Blutalko- holkonzentration 2,94 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit gegen 21 Uhr ergab 3,71 Promille – hätte sich das Landgericht jedoch im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage einer solchen Alkoholerkrankung des Angeklagten auseinandersetzen müssen.
5
2. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Ohne den Rechtsfehler wäre eine zweifache Milderung des anzuwendenden Strafrahmens in Betracht gekommen, da das Landgericht – was mit Blick auf die Vollendungsnähe der Tat allerdings nicht geboten erscheint – von einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sander Ri’inBGH Dr. Schneider König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
Bellay Feilcke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2012 - 3 StR 216/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/12 vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08

bei uns veröffentlicht am 12.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 84/08 vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter a
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 5 StR 341/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 5 StR 194/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 194/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR194.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 beschlossen: Auf die Rev

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 216/12
vom
2. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
2. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch und
b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen keinen Bestand.
3
1. Der Strafausspruch ist nicht frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Landgericht ist zunächst vom Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Zum einen sei zwar im Hinblick auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nicht auszuschließen , dass dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei; dies rechtfertige indes eine Strafrahmenverschiebung nicht, denn der Angeklagte habe gewusst, "dass er unter Alkoholeinfluss leichter reizbar ist, und er angesichts des morgendlichen Streits mit der Geschädigten und der insoweit unklaren , möglicherweise gefahrgeneigten Situation zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr trotzdem in erheblichen Maße Alkohol zu sich genommen hatte". Zum anderen habe sich der Angeklagte zwar durch den im Rahmen der Hauptverhandlung abgeschlossenen Vergleich gegenüber der Nebenklägerin verpflichtet, zur Ab- geltung der Ansprüche aus der Tat einen Betrag von 10.000 € zu zahlen; da sich der Angeklagte weiterhin auf Notwehr berufen habe, sei dies jedoch kein Ausdruck der Übernahme von Verantwortung und rechtfertige daher eine Strafrahmenmilderung ebenfalls nicht. Sodann hat das Landgericht dennoch "im Ergebnis" einmal von der "sowohl in § 21 StGB als auch in § 46a StGB" vorgesehenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und ist daher von einem Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheits- strafe ausgegangen. Die Annahme eines minder schweren Falles komme dagegen "angesichts des Tatbildes augenscheinlich nicht in Betracht".
4
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Liegen die Voraussetzungen vertypter Strafmilderungsgründe nicht vor oder lehnt der Tatrichter deren Anwendung in Ausübung ihm eingeräumten Ermessens ab, so ist es unzulässig, die dort vorgesehene (fakultative) Strafrahmenverschiebung dennoch zumindest einmal vorzunehmen, weil nach den Umständen die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Vorschriften zumindest teilweise vorliegen oder das Tatgericht sein Ermessen ablehnend ausgeübt hat. Zwar ist ein Angeklagter durch eine derartige fehlerhafte Rechtsanwendung in der Regel nicht beschwert. Hier liegt es indes anders. Jedenfalls die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies letztlich nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat. Im Einzelnen :
5
a) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist ("Vorverschulden"; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 25 ff. mwN). Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht (uneingeschränkt) verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt re- gelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. Fischer, aaO, § 21 Rn. 26 mwN).
6
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Das Landgericht hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten festgestellt , dass in der Zeit von der Aufnahme der näheren Beziehung zu der Geschädigten im März 2011 bis zur Tat am 7. Juli 2011 der Alltag des Angeklagten - im Vergleich zu seinem vorherigen Konsumverhalten, das aus dem täglichen Trinken von Bier und - in unregelmäßigen Abständen - dem zusätzlichen Genuss von Apfelkorn bestanden hatte - von einem gesteigerten Alkoholkonsum geprägt war, der sich darin äußerte, dass der Angeklagte - mit der Geschädigten - bereits zum Frühstück Alkohol trank. Nach den - ersichtlich allein auf den Angaben des Angeklagten beruhenden - Feststellungen des Landgerichts nahm er vor der Tat - über den Tag verteilt - eine Flasche (0,7 Liter) Apfelkorn und fünf Flaschen Bier zu sich. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 21 Uhr betrug seine Blutalkoholkonzentration 2,57 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit um 19:15 Uhr ergab 3,12 Promille. Sachverständig beraten konnte das Landgericht deshalb eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht ausschließen. Danach hätte sich das Landgericht im Rahmen der Frage einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch mit der Frage, ob vor der Tat dessen Fähigkeit eingeschränkt war, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258).
7
b) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Milderungsgrundes nach § 21 StGB bei der Verneinung eines minder schweren Falles (§ 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB) zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat insoweit allein auf das Tatbild abgestellt. Schon dies wird der gebotenen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. Fischer, aaO, § 46 Rn. 85 mwN) nur schwerlich gerecht. Sollte indes zusätzlich der vertypte Milderungsgrund nach § 21 StGB zu berücksichtigen gewesen sein, so kam es zumindest in Betracht, die Tat des nicht vorbestraften und sich bindend zur Schadenswiedergutmachung verpflichtenden Angeklagten als minder schweren Fall einzustufen.
8
2. Auch die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzulehnen , kann nicht bestehen bleiben. Die sachverständig beratene Strafkammer hat bereits das Bestehen eines Hanges verneint. Mitgeteilt werden hierzu lediglich die Ergebnisse der Beurteilung des Sachverständigen. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten fehlt völlig. Hinzu kommt, dass die (zusätzliche) Begründung der Ablehnung eines Hanges, der Alkoholmissbrauch des Angeklagten erreiche einen chronischen Alkoholismus nicht und es fehle insbesondere eine körperliche Abhängigkeit , besorgen lässt, dass die Strafkammer bei ihrer Beurteilung und Entscheidung von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen sein könnte. Für einen Hang im Sinne von § 64 StGB genügt bereits eine - auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene - intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106; Fischer, aaO, § 64 Rn. 7).
9
3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch und zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - hierzu naheliegend unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Pfister Hubert Mayer Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 84/08
vom
12. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin K.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (Fall 4 der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision gegen den Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgründe sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum angefochtenen Teil des Schuldspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen insgesamt keinen Bestand.
3
I. Nach den Feststellungen zu den Fällen 1 bis 3 verletzte der jeweils erheblich alkoholisierte Angeklagte im Zeitraum zwischen ca. Mitte September und dem 20. Oktober 2006 aus Verärgerung den neun Jahre alten Sohn seiner Lebensgefährtin in drei Fällen schwer. Im ersten Fall schlug er mit einer Baseballkeule gezielt auf dessen linken Oberarm im Bereich des Ellenbogengelenks, wodurch er eine Fraktur verursachte. In den zwei weiteren Fällen warf er u. a. Messer auf den Geschädigten, die teilweise im Körper stecken blieben.
4
1. In diesen Fällen ist das sachverständig beratene Landgericht auf der Grundlage der festgestellten Trinkgewohnheiten des Angeklagten - Konsum von täglich vier bis sechs Litern Bier sowie einer halben bis dreiviertel Flasche Rum - und seiner Einlassung zu den Taten davon ausgegangen, eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sei nicht sicher auszuschließen. Die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte gewusst habe, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neige.
5
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden , verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist; dabei ist es regelmäßig auch ohne Belang, ob dieser schon früher unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 480, 481; Fischer, StGB 55. Aufl. § 21 Rdn. 20, 25 ff.). Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO § 21 Rdn. 26 m. w. N.).
7
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Zwar ist es bei seinen Erwägungen lediglich von einer massiven Alkoholgewöhnung ausgegangen, die ebenso wie ein Hang im Sinne des § 64 StGB für sich allein grundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen. Indessen hätte das Landgericht wegen des Vorlebens des Angeklagten, das von einem bereits während der Schulzeit begonnenen Alkoholkonsum und einem langjährigen Alkoholmissbrauch gekennzeichnet war, seiner schweren Persönlichkeitsstörung, die in Konfliktsituationen regelmäßig zu einem Suchtmittelkonsum führt, der außergewöhnlich hohen täglichen Alkoholmengen, und wegen des Umstandes, dass er bei allen verfahrensgegenständlichen Taten und bei weiteren festgestellten, nicht abgeurteilten Straftaten jeweils erheblich alkoholisiert war, mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH NStZ 2008, 330).
8
II. Nach den getroffenen Feststellungen zum Fall 4 beabsichtigte der Angeklagte am 15. Januar 2007 unter dem Vorwand, in eine von ihm unter einem falschen Namen angemietete Ferienwohnung einziehen zu wollen, die Vermieterin auszurauben. Nachdem es zwischen ihm und der Frau zu Unstimmigkeiten über die Hausordnung gekommen war und diese ihn zum Verlassen des Hauses aufgefordert hatte, tötete der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte aus Wut die arg- und wehrlose Frau durch eine Vielzahl von Messerstichen. Anschließend entwendeten er und seine ihn begleitende Lebensgefährtin verschiedene Wertgegenstände.
9
1. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hat der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt: Für eine andere schwere seelische Abartigkeit gebe es keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte weise zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotionalinstabilen , narzisstischen und dissozialen Zügen auf, die sich aus einer hochgradig unreifen Emotionalität herleite. Er komme mit sich und seiner Umwelt nur zurecht, solange er Macht ausübe und Gutes tue, könne indes dann, wenn er in Frage gestellt werde, die daraus resultierenden Konflikte nicht lösen. Jedes Scheitern, jede Frustration und jeder Verlust seien für ihn Anlass für einen depressiven Rückzug und Suchtmittelkonsum, wobei der Alkoholkonsum zwar förderlich, aber nicht notwendig sei, um bei ihm aus banalen Anlässen sehr schnelle Stimmungsumschwünge und Aggressionsausbrüche zu erzeugen. Diese Persönlichkeitsstörung erreiche aber insgesamt kein Ausmaß, welches den Angeklagten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt sei zu verneinen. Zwar sei das Tatgeschehen - wie die Vielzahl der Messerstiche zeige - in hohem Maße affektiv besetzt gewesen, jedoch habe sich die affektive Aufladung nicht zu einem die Steuerungsfähigkeit tangierenden Affekt verdichtet.
10
Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Strafkammer pauschal "aus eigener Überzeugung" angeschlossen. Eine die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende Alkoholisierung zur Tatzeit hat sie verneint. Dem Gutachten des Sachverständigen folgend hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB angeordnet, weil die Gefahr bestehe, dieser werde als Folge seines persönlichkeitsbedingten Unvermögens, Konflikte zu lösen und Beziehungen zu gestalten, weitere schwere Straftaten begehen. Die schwere Persönlichkeitsstörung mit ihren Begleiterscheinungen begründe einen inneren Hang des Angeklagten, in Situationen, in denen andere Personen dem Reiz zur Aggressionstat widerstehen könnten, auf ihn frustrierende und herausfordernde Anstöße mit Gewalttaten zu reagieren.
11
2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit abgelehnt hat, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
12
Aufgrund der Urteilsausführungen lässt sich schon nicht zweifelsfrei beurteilen , ob die Bewertung der Strafkammer rechtsfehlerfrei ist, dass die festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten - isoliert betrachtet - das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfüllt. Zwar führen gravierende Persönlichkeitsdefizite, die bei Straftätern häufig vorliegen, nicht notwendig zu Handlungsweisen, die sich außerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen. Jedoch ist bei einer nicht pathologisch bedingten schweren Persönlichkeitsstörung das Eingangsmerkmal dann gegeben, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören , belasten oder einengen. Zur Beurteilung ihres Schweregrades bedarf es einer - hier nur unvollständig vorgenommenen - Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 52 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 24; BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327). Die beschriebenen Persönlichkeitsdefizite - wie die stark eingeschränkte Affektregulation mit der Folge häufiger massiver Konflikte mit anderen Menschen, die Unfähigkeit zur Gestaltung von Beziehungen, das Unvermögen, Lehr- oder Arbeitsstellen über längere Zeit zu halten, sowie die deutliche Störung des Selbstwertgefühls (vgl. Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60) - könnten möglicherweise darauf hindeuten , dass sie das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen stören, belasten und einengen wie eine krankhafte seelische Störung.
13
Vor allem hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht erkennbar die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die schwere Persönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und die affektive Aufladung, die nach seiner Überzeugung jeweils für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten , im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).
14
III. Wegen der dargestellten Rechtsfehler waren die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit kann auch die gemäß § 66 Abs. 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird indes nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte bei einer der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) war.
15
IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
16
1. Bei der Prüfung des § 21 StGB ist nicht entscheidend, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten generell erheblich eingeschränkt war. Maßgeblich kommt es vielmehr auf den Zustand bei Begehung der konkreten Tat an. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage überprüft der Tatrichter die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ob eine psychische Störung ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt, entscheidet er nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob das Eingangsmerkmal zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit führte. Denn hierbei spielen normative Gesichtspunkte eine Rolle, weil die Anforderungen entscheidend sind, welche die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender das zu beurteilende Delikt ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52 f.; BGH NStZ 2005, 326, 327; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57,

58).


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2. Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum einerseits und den begangenen sowie künftig zu befürchtenden Straftaten andererseits ist schon dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beitrug, dass der Angeklagte die erheblichen rechtswidrigen Taten beging und dies bei einem unveränderten Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Er kann daher grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil neben dem Alkoholmissbrauch Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl.
BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; BGH NStZ 2004, 681; NStZ-RR 2004, 78; Fischer aaO § 64 Rdn. 12). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann neben der Anordnung von Sicherungsverwahrung (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a) oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1998, 72) in Betracht kommen. Liegen die Voraussetzungen sowohl des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, kann - nach der Regelung des § 72 StGB - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich machen (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a m. w. N.).
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.