Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2009 - 5 StR 338/09
published on 01/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2009 - 5 StR 338/09
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Gericht
Richter
5 StR 338/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2009 gegenstandslos.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).
Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft gemachten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO).
Basdorf Raum Brause Schneider König
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2009 gegenstandslos.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).
Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft gemachten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO).
Basdorf Raum Brause Schneider König
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2 Referenzen - Gesetze
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende E
Annotations
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.