Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2009 - 5 StR 334/09

bei uns veröffentlicht am16.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 334/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. März 2009
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Der An- geklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klargestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, einmal nur als Versuch) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Diese rechtliche Beurteilung von Tateinheit liegt auch den Urteilsgründen zum Schuldspruch (UA S. 14) und zur Strafzumessung (UA S. 15 f.) zugrunde. Die Bezeichnung als gemeinschaftlich begangen gehört nicht in die Urteilsformel; entbehrlich ist auch die Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz.
3
2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben:
4
a) Das Landgericht hat ohne ausreichende Begründung davon abgesehen , die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Nach den Urteilsfeststellungen beruht die Tat (auch) auf dem Hang des Angeklagten, Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen, zumal „es sich um eine typische Beschaffungstat“ (UA S. 20) handele. Gleichwohl hat die Strafkammer die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und dies mit der Erwägung begründet, die Tat erscheine als einmalige, auch auf dem ungewohnten Konsum von Alkohol beruhende Entgleisung. Diese Wertung überzeugt deshalb nicht, weil auch künftig möglich ist, dass die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten, der keine feste Arbeitsstelle hat, nicht ausreichen, seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch ist die vom Angeklagten geäußerte Absicht, selbst eine Drogentherapie aufnehmen zu wollen, nicht geeignet, ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.). Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, wird vom Tatgericht selbst angenommen. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 5 StR 289/00; vgl. auch Fischer aaO Rdn. 13 f. m.w.N.).
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Sowohl bei der Feststellung eines Hanges als auch bei der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende „eigene Sachkunde“ des Gerichts ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1999 – 4 StR 231/99; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 246a Rdn. 1).
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b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter im Falle einer Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) die Strafe milder bemessen hätte. Deshalb hebt er – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, wenngleich mit abweichender Begründung – auch den Strafausspruch auf.
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3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück , da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00

bei uns veröffentlicht am 18.07.2000

5 StR 289/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Che

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

5 StR 289/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 18. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten bei Beginn der gewalttätigen Einwirkung auf sein Opfer ausgeschlossen und eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung, nicht indes einen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen hat, hält nach dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Prüfung stand. Anders verhält es sich mit dem Rechtsfolgenausspruch.
Die Begründung, mit welcher das Landgericht die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der – wie vom psychiatrischen Sachverständigen zweifelsfrei festgestellt – alkoholkranke Angeklagte hat ohne jeden verständlichen Anlaß im Zustand alkoholbedingter erheblicher Enthemmung im Sinne von § 21 StGB eine besonders schwere Gewalttat begangen. Danach ist die vom Schwurgericht gebilligte Wertung des Sachverständigen, es fehle an einer Gefahr künftiger erheblicher Straftaten des Angeklagten infolge seines Hanges, nicht verständlich. Die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr kann allein durch die Anlaßtat begründet werden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 – Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluß vom 11. März 1997 – 5 StR 29/97 – ; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 64 Rdn. 6); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlaßtat wird sie regelmäßig hinreichend belegt. In Ermangelung jeglichen nachvollziehbaren Tatmotivs war hier auch aus dem eher unauffälligen Vorleben des Angeklagten nichts anderes herzuleiten. Der weitere Hinweis des Sachverständigen, der Angeklagte biete “noch keine nachvollziehbare innere Motivation” für eine Entziehungskur, ist – auch im Blick auf zu erwägende Möglichkeiten einer maßgeblichen Motivationsstärkung im Rahmen der Behandlung – zu vage, um das Fehlen der für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE 91, 1) ausreichend zu belegen und die Nichtanordnung der Maßregel allein zu tragen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe bei Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger hätte ausfallen können. Das gilt insbesondere angesichts dessen, daß der Strafausspruch – trotz des gravierenden Tatbildes – seiner Begründung wegen nicht unbedenklich ist.
Einem Täter wie dem Angeklagten, dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist, darf die bei Begehung der Tat bewiesene Handlungsintensität, die auf diesen Zustand zurückgeht, nur eingeschränkt angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 – Strafzumessung 17; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 19 und 22; jeweils m.w.N.). Eine wesentliche Strafschärfung wegen besonderen Leidens des Opfers setzt – wenn nicht etwa entsprechend gezieltes Verhalten des Täters in Frage steht – regelmäßig voraus, daß das Opfer dabei mindestens teilweise bei Bewußtsein gewesen ist, was sich hier ohne näheren Beleg nicht von selbst versteht.
Bei dieser Sachlage muß über Strafhöhe und Maßregel – wiederum unter Zuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StGB) – erneut tatrichterlich verhandelt werden.
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.