Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2019 - 5 StR 281/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Zur Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat:
- 2
- Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304 ZPO Rn. 3 f.; MüKo-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 ZPO Rn. 6, jeweils mwN), an der es hier gefehlt hat. Der Senat versteht die in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsanträge vor dem Hintergrund der sie begründenden Schriftsätze indessen als zulässige Feststellungsanträge. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 5 StR 396/18 mwN).
Mosbacher Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 26. März 2018 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 19. März 2018 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler