Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2019 - 5 StR 281/19

bei uns veröffentlicht am18.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 281/19
vom
18. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR281.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. Februar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägerinnen H. und S. als Gesamtschuldner alle aufgrund der Straftat vom 13. Februar 2018 erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche der genannten Adhäsionsklägerinnen jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Angeklagten beruhen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

1
Zur Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat:
2
Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304 ZPO Rn. 3 f.; MüKo-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 ZPO Rn. 6, jeweils mwN), an der es hier gefehlt hat. Der Senat versteht die in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsanträge vor dem Hintergrund der sie begründenden Schriftsätze indessen als zulässige Feststellungsanträge. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 5 StR 396/18 mwN).
Mutzbauer König Berger
Mosbacher Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 StR 396/18

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 396/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR396.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhör

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 396/18
vom
7. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR396.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin wegen der Straftat vom 9. September 2017 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 26. März 2018 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 19. März 2018 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler