Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2013 - 5 StR 26/13

bei uns veröffentlicht am12.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 26/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten J. insgesamt und das des Angeklagten B. zum Schuldspruch erfolglos bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der gegen den Angeklagten B. gerichtete Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
2
Die Strafkammer hat übersehen, dass dieser Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat, weswegen alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif gewesen sind (§ 63 Abs. 1 BZRG) und nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Wenngleich das Landgericht den Vorbelastungen im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich kein großes Gewicht gegeben hat (UA S. 13), vermag der Senat namentlich auch mit Blick auf die Erwägungen, die zur wesentlich geringeren Strafe des (gleichfalls) nicht vorbelasteten Nichtrevidenten Be. angestellt worden sind (UA S. 13), nicht gänzlich auszuschließen, dass das Landgericht ohne Verwertung der jugendrechtlichen Ahndungen zu einer etwas geringeren Strafe gelangt wäre.
3
Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.
Basdorf Sander Schneider Dölp König

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2013 - 5 StR 26/13 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 63 Entfernung von Eintragungen


(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.