Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 5 StR 257/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der BeschwerdefĂŒhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der NebenklĂ€gerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
GrĂŒnde:
- 1
- Die NachprĂŒfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der fĂŒr die Bedrohung der NebenklĂ€gerin verhĂ€ngten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 8. August 2008 â 2 StR 292/08, und vom 16. Dezember 2008 â 3StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsĂ€chliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Ăbereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe fĂŒr angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhÀngte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der MaĂgabe geschehen, dass eine nachtrĂ€gliche gerichtliche Entscheidung ĂŒber die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die AbsĂ€tze 1 und 1a bleiben im Ăbrigen unberĂŒhrt.
(2) In anderen FĂ€llen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurĂŒckzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurĂŒckzuverweisen.
(3) Die ZurĂŒckverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen ZustĂ€ndigkeit gehört.
(1) Die Geldstrafe wird in TagessĂ€tzen verhĂ€ngt. Sie betrĂ€gt mindestens fĂŒnf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle TagessĂ€tze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter BerĂŒcksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse des TĂ€ters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der TĂ€ter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreiĂigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die EinkĂŒnfte des TĂ€ters, sein Vermögen und andere Grundlagen fĂŒr die Bemessung eines Tagessatzes können geschĂ€tzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der TagessÀtze angegeben.
