Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - 5 StR 243/17

bei uns veröffentlicht am26.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 243/17
vom
26. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR243.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:


1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat – abgesehen von der Notwendigkeit, einen Teilfreispruch nachzuholen – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2
Zum unterbliebenen Teilfreispruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2017 ausgeführt: „Zwar ist das dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehen so- wohl in der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluss als eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne eingestuft worden. Dies erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, weil ein funktionaler Zusammenhang (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 13 Rn. 112) zwischen dem abgeurteilten Rauschgiftdelikt und den übrigen Anklagevorwürfen nicht ersichtlich und die bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen – selbst mit Blick auf den stattgehabten Betäubungsmittelkonsum – zur Begründung von Tateinheit nicht ausreichend ist. Zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs (Senat, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92; vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 12 unter Verweis auf Billigkeitserwägungen ) wird der Senat die Ergänzung selbst vornehmen. Das Landgericht hat deutlich gemacht, dass ein Tatnachweis jenseits des Rechtsverstoßes nach dem Betäubungsmittel- gesetz nicht zu führen war (UA S. 6).“
3
Dem tritt der Senat bei.
4
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Freispruchs ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - 5 StR 243/17 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.